

Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen an Vereine aus Ginsheim-Gustavsburg (gemäß Beschluss der Gemeindevertretung vom 29. März 1990, geändert durch Beschlüsse vom 06. Mai 1993, 26. Januar 1995 und 31. Januar 2002)
Die Ginsheim-Gustavsburger Vereine unterbreiten allen Einwohnern und Einwohnerinnen der Gemeinde im sportlichen, kulturellen und caritativen Bereich ein vielfältiges Angebot. Im Interesse ihrer Einwohner und Einwohnerinnen fördert die Gemeinde das Vereinsleben mit Zuschüssen nach Maßgabe dieser Richtlinien. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuschüssen besteht nicht. Eine Unterstützung ist jeweils nur im Rahmen der bereitstehenden Haushaltsmittel möglich. Personenvereinigungen, die in sportlichen, kulturellen und caritativen Bereichen tätig sind, stehen den Vereinen gleich.
1. Die Dachverbände
a) Sport- und Kulturgemeinde (SKG) Ginsheim
b) Sport- und Kulturbund (SKB) Gustavsburg
erhalten einen jährlichen Zuschuss von je 3.100 EURO. Er wird jeweils zum 01.07. eines jeden Jahres ausgezahlt.
1. Die Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg gewährt Zuschüsse für die Anschaffung von Vereinsinventar. Die Vereine sollen damit in die Lage versetzt werden, alle Gegenstände, die für Vereinszwecke unmittelbar notwendig sind, zu beschaffen.
2. Zuschussfähig sind insbesondere folgende Anschaffungen:
- Sportvereine: Sportgeräte, Trainingsmaterial, Mannschaftstrikots im Vereinseigentum
- Chöre und Musikvereine: Instrumente, Notenmaterial
- alle Vereine: Gegenstände, die für den Vereinszweck unmittelbar notwendig sind.
3. Nicht zuschussfähig sind die Beschaffung von Verbrauchsmaterial, kleine Ersatzbeschaffungen sowie der Kauf von Gegenständen, die der wirtschaftlichen Betätigung dienen.
4. Zuschüsse für Aufwendungen bis zu einem Gesamtbetrag von 100,- EURO werden nicht gewährt.
5. Als Zuschuss wird in der Regel ein Drittel der zuschussfähigen Kosten gewährt. Soweit die verfügbaren Haushaltsmittel nicht ausreichen, um einen Zuschuss in Höhe von einem Drittel zu gewähren, erfolgt eine gleichmäßige Herabsetzung der Zuschussquote. Die Auszahlung erfolgt nach Vorlage der Rechnung(en). Der Gemeindevorstand behält sich im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel eine Einzelfallentscheidung vor. Diese Ermächtigung gilt nur für das auf das Haushaltsjahr folgende Haushaltsjahr.
6. Die Zuschüsse aus dem Verwaltungshaushalt (Einzelpreis unter 410,- EURO) werden im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel in der Reihenfolge der gestellten Anträge bewilligt. Die Anträge sind für Aufwendungen im laufenden Kalenderjahr bis spätestens zum 30.11. zu stellen. Die Aufwendungen sind zu belegen.
7. Die Zuschüsse aus dem Vermögenshaushalt (Beschaffungswert über 410,- EURO) werden im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel nach den bis zum 31.03. vorliegenden Anträgen bewilligt. Die Aufwendungen sind zu belegen.
1. An der Finanzierung von Vereinsveranstaltungen beteiligt sich die Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg in der Regel nicht. Ausnahmen sind nur im Einzelfall bei besonderen Veranstaltungen möglich.
2. Für die Ausrichtung der Heimatfeste
a) Altrheinfest in Ginsheim
b) Burgfest in Gustavsburg
erhalten die Sport- und Kulturgemeinde (SKG) Ginsheim und der Sport- und Kulturbund (SKB) Gustavsburg in jedem Jahr einen Zuschuss von je 1.300,- EURO.
Für folgende Vereinsmaßnahmen, die im besonderen öffentlichen Interesse sind, werden Zuschüsse gewährt.
1. Für die Winterfütterung von Naturvögeln erhalten die Vogelfreunde und Vogelschutzverein Ginsheim e.V. und der Naturschutzbund Deutschland e.V. (Ortsgruppe Gustavsburg) einen Zuschuss von je 205,- EURO im Jahr.
2. Für die Durchführung von Altennachmittagen für alle Einwohner/Einwohnerinnen über 70 Jahren erhalten die Arbeiterwohlfahrt Ginsheim und die Arbeiterwohlfahrt Gustavsburg jeweils einen pauschalen Zuschuss von 2.500,- EURO.
3. Zur Förderung seiner gemeinnützigen Tätigkeit erhält der VdK (Ortsgruppe Ginsheim-Gustavsburg) Zuschüsse nach Maßgabe des Haushalts.
4. Die Freiwilligen Feuerwehren Ginsheim und Gustavsburg erhalten für ihre Jugendfeuerwehren jeweils einen Zuschuss von 160,- EURO im Jahr.
Die Gemeinde gewährt Zuschüsse für Bau und Ausbau, Modernisierung und Einrichtung von vereinseigenen Sportstätten und Gebäuden. Nicht zuschussfähig sind die Kosten für Reparaturen und Unterhaltungsarbeiten.
2. Die Gewährung eines Zuschusses ist vor Beginn der Maßnahme schriftlich zu beantragen. Dabei sind die voraussichtlichen Kosten anzugeben und ein Finanzierungsplan vorzulegen.
3. Die Höhe des Zuschusses wird im Einzelfall auf der Grundlage des Kostenvoranschlages festgelegt.
4. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Abschluss der Maßnahme und Vorlage eines Verwendungsnachweises durch Rechnungsbelege. Bei größeren Maßnahmen sind Abschlagszahlungen möglich.
5. Der Zuschuss kann erhöht oder verringert werden, wenn sich die tatsächlichen Kosten der Maßnahme gegenüber dem Kostenvoranschlag wesentlich ändern.
1. Zur Förderung der Jugendarbeit gewährt die Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg allen Jugendgruppen und Vereinen mit einer Jugendabteilung Zuschüsse für die Durchführung von Jugendpflegefahrten.
2. Die Fahrten müssen sich mindestens über 3 Kalendertage erstrecken und dürfen einen Zeitraum von 21 Kalendertagen nicht überschreiten.
Es müssen mindestens 5 Vereinsmitglieder im Alter von 6 bis 21 Jahren und eine erwachsene Betreuerin/ein erwachsener Betreuer an der Fahrt teilnehmen. Je weitere angefangene 8 Teilnehmerinnen/Teilnehmer wird eine Betreuerin/ein Betreuer bezuschusst.
3. Der Zuschuss beträgt 2,50 EURO pro Tag und Teilnehmer / Teilnehmerin.
4. Der Zuschussantrag (mit Teilnehmerliste) ist unverzüglich nach Abschluss der Fahrt zu stellen. Der Zuschuss wird nach Vorlage der Teilnehmerliste ausgezahlt.
1. Die Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg gewährt ortsansässigen Vereinen, Schulen, Kirchengemeinden und vergleichbaren Organisationen Zuschüsse für internationale Begegnungen in und mit den ausländischen Partnergemeinden der Mainspitzgemeinden.
2. Voraussetzung für die Zuschussgewährung ist die Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen mit ausländischen Gruppen oder Vereinen im Heimatort der ausländischen Gruppe oder in Ginsheim-Gustavsburg.
3. Der jeweilige Träger einer internationalen Begegnung soll mindestens 4 Wochen vor der Veranstaltung die Maßnahme zur Förderung anmelden. Dabei ist der ausländische Partner zu benennen und das vorgesehene Programm vorzulegen.
4. Die Zuschüsse werden im Rahmen der bereitstehenden Haushaltsmittel in der Reihenfolge der gestellten Anträge bewilligt. Die Auszahlung erfolgt nach Abschluss der Maßnahme. Dabei ist für Begegnungen im Ausland eine Teilnehmerliste mit Bestätigung des Gastgebers vorzulegen. Für Maßnahmen in Ginsheim-Gustavsburg sind die entstandenen Kosten zu belegen.
5. Für Maßnahmen im Ausland wird der Zuschuss als Festbetrag pro Tag und Teilnehmer/Teilnehmerin gewährt. Es werden nur die Maßnahmen bezuschusst, die sich bei Einrechnung der An- und Abfahrtstage über mindestens 4 und höchstens 21 Kalendertage erstrecken und an denen mindestens 10 Personen in einer Gruppe teilgenommen haben.
Der Zuschuss wird wie folgt gestaffelt:
- pro Tag und Teilnehmer/in 3,- EURO
- pro Tag und Teilnehmer/in
im Alter von 6 bis 18 Jahren 5,- EURO
Neben diesem Zuschuss wird für Maßnahmen mit Jugendlichen nicht zusätzlich der Zuschuss für Jugendpflegefahren gewährt.
6. Für Maßnahmen in Ginsheim-Gustavsburg wird ein Zuschuss für gemeinsame Veranstaltungen mit den ausländischen Gästen gewährt. Er wird nach den im Einzelfall entstehenden zuschussfähigen Kosten berechnet und jeweils gesondert bewilligt. Dabei wird bei Gruppen aus Ostblockländern die bestehende Währungsungleichheit mit berücksichtigt.
1. Zur Unterstützung der Jugendarbeit erhalten die ortsansässigen Vereine in jedem Jahr einen Zuschuss. Der Zuschuss wird nach der Anzahl der aktiven jugendlichen Vereinsmitglieder im Alter bis 18 Jahren berechnet. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach den bereitstehenden Haushaltsmitteln.
2. Besonders kostenintensive Jugendarbeit kann auf Antrag und Vorlage von Nachweisen zusätzlich bezuschusst werden. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach den bereitstehenden Haushaltsmitteln.
Die Gemeindevertretung
Ginsheim-Gustavsburg
31.01.2002
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