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Gebührenordnung zur Satzung der Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg über den Besuch der Musikschule Mainspitze

 

Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2006 (GVBl. I S. 666), des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG) vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg in ihrer Sitzung am 08.11.2007 nachstehende Gebührenordnung zur Satzung über den Besuch der Musikschule Mainspitze beschlossen.

§ 1 Allgemeines

Die Gebühren für den Besuch der Musikschule haben die Teilnehmer/Innen bzw. bei Minderjährigen deren gesetzliche Vertreter zu entrichten. Dabei haften mehrere Gebührenpflichtige als Gesamtschuldner.

§ 2 Teilnahmegebühren

(1) Für den Unterricht in der Musikschule Mainspitze gelten folgende Gebühren:

Monatlich
Jährlich
Musikalische Frühförderung

a)

Kursangebot im Vorschulbereich

19,00 €

228,00 €

(6 – 11 Personen, 45 Minuten)

Instrumental-/Vokalunterricht

b)

Gruppenunterricht Großgruppe

19,00 €

228,00 €

(ab 5 Personen, 45 Minuten)

c)

Gruppenunterricht Kleingruppe

27,00 €

324,00 €

(3 und 4 Personen, 45 Minuten)

d)

Einzelunterricht (30 Minuten)

45,00 €

540,00 €

e)

Einzelunterricht (45 Minuten)

64,00 €

768,00 €

f)

Ensembleunterricht

10,00 €

120,00 €

(für Schüler der Musikschule Mainspitze)

g)

Ensembleunterricht

22,00 €

264,00 €

(für schulfremde Personen)

Leihinstrumente

h)

Gitarren

9,00 €

108,00 €

i)

Blas- und Streichinstrumente

11,00 €

132,00 €

(2) Die Gebühren der Musikschule Mainspitze sind Jahresgebühren, die in 12 gleichen Teilbeträgen monatlich zu entrichten sind. Die Gebührenpflicht bezieht sich auf das Musikschuljahr (01.08. eines Jahres bis 31.07. des darauffolgenden Jahres). Gebühren werden im grundsätzlich Bankeinzugsverfahren vom Konto des Zahlungspflichtigen abgebucht .

(3) Die Musikschule Mainspitze legt die maximale Teilnehmerzahl für jedes Großgruppenangebot im Instrumental- und Vokalunterricht gesondert nach den musikpädagogischen Erfordernissen fest.

(4) Die Musikschule Mainspitze kann die Laufzeit eines Kurses zeitlich befristen. Zum Ablauf des Befristungszeitraums ist keine Abmeldung erforderlich. Für Kurse mit einer Dauer von weniger als einem Jahr setzt die Musikschule Mainspitze dem Angebot angemessene Kursgebühren fest. Die Kurse werden in der Regel kostendeckend kalkuliert.

(5) Die Musikschule Mainspitze kann in begründeten Einzelfällen zeitlich befristet auf die Erhebung von Gebühren bei schulfremden Personen verzichten, wenn sie für das Zusammenspiel eines Ensembles einen wichtigen Beitrag leisten, die von einem Schüler der Musikschule Mainspitze nicht in gleicher Qualität erbracht werden kann.

(6) Gebühren für Leihinstrumente werden nur für die Monate erhoben, in denen sich das Instrument im Besitz des Entleihers befindet. Für angefangenen Monate ist die volle Monatsgebühr fällig.

§ 3 Gebührenermäßigung

(1) Besuchen mehrere Mitglieder einer Familie die Musikschule Mainspitze ermäßigt sich die Gebühr für den zweiten und jeden weiteren Kurs um 20%.

(2) Belegt eine Person mehrere Kurse, ermäßigt sich die Gebühr für den zweiten und jeden weiteren Kurs um 20%.

(3) Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus Haushalten, die einen Leistungsanspruch nach SGB II oder SGB XII nachweisen, erhalten auf Antrag eine Ermäßigung von 50% auf alle Gebühren. Der Antrag ist schriftlich bis zum Kursbeginn zu stellen. Tritt der Leistungsanspruch erst später ein, so ist der Antrag unverzüglich zu stellen. Die erforderlichen Nachweise bzw. Bescheinigungen sind beizufügen.

(4) Die Ermäßigung gilt jeweils für ein Musikschuljahr und ist jährlich neu zu beantragen.

§ 4 Gebührenabwicklung

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Aufnahme des Unterrichts und erlischt nur durch die Abmeldung. Wird ein(e) Teilnehmer/In nicht abgemeldet, so ist die Gebühr auch dann zu zahlen, wenn der/die Teilnehmer/in dem Unterricht fernbleibt.

(2) Wird die Aufgrund von weniger geleisteten Unterrichtseinheiten oder dem Kursbeginn im laufenden Musikschuljahr eine Endabrechnung notwendig, erfolgt eine Nachberechnung oder Erstattung von Gebühren nur oberhalb einer Grenze von 5,00 €.

(3) Gebühren werden im grundsätzlich Bankeinzugsverfahren vom Konto des Zahlungspflichtigen abgebucht .

§ 5 Verfahren bei Nichtzahlung

Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung tritt am 01.01.2008 in Kraft.


Ginsheim-Gustavsburg, den 21.11.2007

Der Gemeindevorstand
Ginsheim-Gustavsburg

Gez. von Neumann

Bürgermeister

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