Schriftzug der Gemeinde

Bürgerservice

Friedhofsgebührensatzung

 

Gebührenordnung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg

Aufgrund der §§ 5 und 93 Absatz 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2007 (GVBl. I, S. 757), der §§ 1 bis 5a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54) und des § 29 der Friedhofsordnung der Gemeinde Ginsheim–Gustavsburg hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom 24.04.2008 für die Friedhöfe der Gemeinde Ginsheim–Gustavsburg folgende

Gebührenordnung

beschlossen:

I. Gebührenpflicht

 

§ 1

Gebührenerhebung

Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde Ginsheim–Gustavsburg vom 01.07.2008 werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:

a) Bei Erstbestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungswesengesetz bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Angehörige in diesem Sinne sind u. a. der Ehegatte, Verwandte ersten und zweiten Grades, Adoptiveltern und –Kinder.

Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einem Lager, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Direktor oder Leiter des Krankenhauses, der Anstalt, des Heimes oder Lagers oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

Antragsteller.

(3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung.

(2) Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebühren

ab 01.07.08 in Euro

ab 01.07.09 in Euro

ab 01.07.10 in Euro

ab 01.07.11 in Euro

§ 5 Grundgebühr

Für die Nutzung der Friedhofseinrichtungen

(z.B. Wasserversorgung, Entsorgung des Abraums, Instandhaltung der Wege, Grünpflege usw.) werden für die Dauer eines Grabnutzungsrechts – neben den jeweiligen Grabnutzungsgebühren - die nebenstehenden Grundgebühren als Pauschale für jede Grabart erhoben.

 

212,-

 

223,-

 

234,-

 

246,-


ab 01.07.08 in Euro

ab 01.07.09 in Euro

ab 01.07.10 in Euro

ab 01.07.11 in Euro


§ 6 Reihengräber / Urneneinzelgrabstätten

Für das Bestattungsrecht in Reihengräbern und das Recht zur Pflege für die Dauer der Ruhefrist werden folgende Gebühren erhoben:

  • Für ein Reihengrab zur Erdbestattung einer
    über 5 Jahre alten Person
  • für ein Kindergrab
  • für ein Rasenreihengrab zur Bestattung einer über 5 Jahren alten Person
  • für ein Urnenreihengrab
  • für ein Urnenreihengrab
    in der Urnengemeinschaftsanlage
  • für eine Urneneinzelnische

Die Gebührensätze gelten analog auch für entsprechende anonyme Grabstätten.

 

 


801,-

 


92,-

1.109,-



281,-

500,-



160,-

 

 


841,-

 


97,-

1.164,-



295,-

525,-



168,-

 

 


883,-

 


102,-

1.222,-



310,-

551,-



176,-

 

 


927,-

 


107,-

1.283,-



326,-

579,-



185,-


§ 7 Wahlgräber

Die Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechts an einem Wahlgrab für die Dauer der in der Friedhofssatzung festgesetzten Nutzungszeit beträgt:

  • Bei einstelligen Erdwahlgräbern
  • bei zweistelligen Erdwahlgräbern
  • bei dreistelligen Erdwahlgräbern
  • bei zweistelligen Rasenerdwahlgräbern
  • bei zweistelligen Urnenerdwahlgräbern
  • bei dreistelligen Urnenerdwahlgräbern
  • bei einer Urnendoppelnische

 

 


1.345,-


2.870,-


4.395,-


3.341,


1.068,-


1.495,-


462,-

 

 


1.412,-


3.014,-


4.615,-


3.508,-


1.121,-


1.570,-


485,-

 

 


1.483,-


3.165,-


4.846,-


3.683,-


1.177,-



1.648,-


509,-

 

 


1.557,-


3.323,-


5.088,-


3.867,-


1.236,-



1.730,-


534,-

§ 8 Bestattungsgebühren

ab 01.07.08 in Euro

ab 01.07.09 in Euro

ab 01.07.10 in Euro

ab 01.07.11 in Euro

Neben den Gebühren nach §§ 5 und 6 wird für die Bestattung einer/s Verstorbenen eine Gebühr erhoben.
Sie beträgt für die Bestattung

  • einer über 5 Jahre alten Person in einem Reihengrab oder in der ersten Stelle eines Wahlgrabes
  • einer unter 5 Jahren alten Person
  • in der zweiten oder jeden weiteren Stelle eines Wahlgrabes
  • einer Urne in einem Urnenerdgrab
  • einer Urne in einer Urnennische.

Für die genannten Gebühren werden folgende Gegenleistungen gewährt:

  • Überführung des Sarges oder der Urne von der Friedhofshalle bis zum Grab bzw. Urnenwand auf einem Friedhof innerhalb der Gemeinde,
  • Ausheben bzw. Öffnen und Schließen der Grabstätte.

Bei kurzfristigen Bestattungen (weniger als 24 Stunden zwischen Antragstellung und Bestattung) sowie bei Erdbestattungen von übergroßen bzw. übergewichtigen Verstorbenen die den Einsatz von mehr als 4 Sargträgern erfordern, ist ein Zuschlag wie folgt zu entrichten

 

 

 

702,-





!53,-


804,-




185,-


77,-

 

 

105,-

 

 

 

737,-





161,-


844,-




194,-


81,-

 

 

110,-

 

 

 

774,-



169,-


886,-




204,-


85,-

 

 

116,-

 

 

 

813,-





177,-


930,-




214,-


89,-

 

 

122,-

§ 9 Gebühren für die Benutzung
der Friedhofseinrichtungen

Für die Benutzung der Friedhofshallen und ihrer Einrichtungen werden folgende Gebühren erhoben:

  • Für die Benutzung der Kühlkammer, je angefangenen Tag
  • Für die Benutzung des Verabschiedungsraumes bis zu 60 Minuten
    mehr als 60 Minuten
  • Für die Benutzung der Trauerhalle zur Abhaltung der Trauerfeier
    von bis zu 60 Minuten
    von mehr als 60 Minuten.
  • Für die Benutzung der Trauerhalle zur Abhaltung einer zweiten Trauerfeier von höchstens 30 Minuten anlässlich einer Urnenbeisetzung

 

 

11,-

 


28,-
44,-





219,-

438,-


148,-

 

 

12,-

 


29,-
46,-





230,-

460,-


155,-

 

 

13,-

 


30,-
48,-





242,-

483,-


163,-

 

 

14,-

 


32,-
50,-





254,-

507,-


171,-


§ 10 Verlängerung des Nutzungsrechts

Für die Verlängerung des Nutzungsrechts nach

§§ 17 oder 18 der Friedhofssatzung sind pro angefangenes Jahr der Verlängerung zu zahlen:

  • Für einstellige Erdwahlgräber
  • für zweistellige Erdwahlgräber
  • für dreistellige Erdwahlgräber
  • für ein zweistelliges Rasenerdwahlgrab
  • für zweistellige Urnenerdwahlgräber
  • für dreistellige Urnenerdwahlgräber
  • für eine Urnendoppelnische
  • für ein Kindergrab

 

 


34,-

72,-'

110,-

84,-


27,-

 

37,-

12,-

6,-

 

 


36,-

76,-

116,-

88,-


28,-

 

39,-

13,-

6,-

 

 


38,-

80,-

122,-

92,-


29,-

 

41,-

14,-

7,-

 

 


40,-

84,-

128,-

97,-


30,-

 

43,-

15,-

7,-


§ 11 Umbettungen

Für die Umbettungen innerhalb der Friedhöfe der Gemeinde werden folgende Gebühren erhoben:

  • Für die Umbettung einer Leiche
  • für die Umbettung einer Aschenurne in ein Erdgrab
  • für die Umbettung einer Aschenurne in eine Urnennische

Für die Ausgrabung und Entnahme von Leichen bzw. Urnen zur Beisetzung auf fremden Friedhöfen werden folgende Gebühren erhoben:

  • Für eine Leiche
  • für eine Aschenurne aus einem Erdgrab
  • für eine Aschenurnen aus einer Urnennische

Für Leichen, deren Bestattung zum Zeitpunkt der Ausgrabung weniger als 5 Jahre zurückliegt, erhöht sich die entsprechende Gebühr um 50 %.

 


1.590,-

448,-

 

213,-

 

 


795,-

224,-

107,-

 


1.670,-

470,-

 

224,-

 

 


835,-

235,-

112,-

 


1.754,-

494,-

 

235,-

 

 


877,-

247,-

118,-

 


1.842,-

519,-

 

247,-

 

 


921,-

259,-

124,-


§ 12 Gebühren aufgrund einer vorzeitigen Grabräumung vor Ablauf der Ruhefrist


ab 01.7.08
in Euro


ab 01.7.09
in Euro


ab 01.7.10
in Euro


ab 01.7.11 in Euro

Im Falle einer vorzeitigen Grababräumung vor Ablauf der Ruhefrist werden einmalige Pflegegebühren für den Pflegeaufwand der Grabfläche während der noch verbleibenden Ruhefrist wie folgt erhoben:

a) bei Urnenerdgräbern pro angefangenes Jahr

b) bei sonstigen Erdgräbern je Grabstelle und angefangenes Jahr

 

 

 

 

15,-


25,-

 

 

 

 

16,-


26,-

 

 

 

 

17,-


27,-

 

 

 

 

18,-


28,-

 


§ 13 Verwaltungsgebühren

Für die nachgenannten Verwaltungsleistungen werden Gebühren wie folgt erhoben:

1. Für die Erteilung einer Genehmigung nach § 22 der Friedhofsordnung zur Errichtung von Grabmalen, Grabeinfassungen usw. je Antrag

2. Für die zur Verrichtung gewerblicher Arbeiten nach § 6 der Friedhofsordnung
erforderliche

  • einmalige Zulassung
  • auf drei Jahre befristete Zulassung

3. Für die Bearbeitung eines Antrages

a) der auf ein Jahr befristeten Zulassung zur Befahrung der Friedhöfe

b) zur Ausstellung einer Zweitschrift einer
Graburkunde

c) zur Verlängerung oder Umschreibung eines Grabnutzungsrechts

d) zur Rückerstattung von Grabnutzungs-
gebühren

e) zur friedhofsrechtlichen Prüfung für eine Ausgrabung oder Umbettung

 

 

 

 

 

 

 

17,-

20,

150,-


8,-


8,-


17,-


17,-


33,-

 

 

 

 

 

 

 

18,-

21,-

158,-


8,-


8,-


18,-


18,-


35,-

 

 

 

 

 

 

 

19,-

22,-

166,-


9,-


9,-


19,-


19,-


37,-

 

 

 

 

 

 

 

20,-

23,-

174,-


9,-


9,-


20,-


20,-


39,-



§ 14 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.07.2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Ginsheim – Gustavsburg vom 14.12.1995 in der Fassung vom 15.06.2000, zuletzt geändert am 01.11.2001, außer Kraft.

Ginsheim-Gustavsburg, 14.05.2008

Der Gemeindevorstand Ginsheim-Gustavsburg

von Neumannn, Bürgermeister

 

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