

Zwischen der Gemeinde Bischofsheim, Landkreis Groß-Gerau, vertreten durch den Gemeindevorstand, und der Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg, Landkreis Groß-Gerau, vertreten durch den Gemeindevorstand, wird gemäß § 24 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16. Dezember 1969 folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlossen, zu der der Landrat des Kreises Groß-Gerau mit Verfügung vom 14.09.1977 die aufsichtbehördliche Genehmigung erteilt hat.
| § 1 Beteiligung und Aufgaben | |
Die Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg übernimmt gemäß § 24 Abs. 1 KGG die Erschließung im Sinne ihrer Satzung über das Erheben von Erschließungsbeiträgen vom 21. März 1975 der Grundstücke in der Gemarkung Bischofsheim, Flur 7, die an die Erschließungsanlage Am Sand angrenzen und durch sie erschlossen werden können. |
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| § 2 Übertragung von Rechten und Pflichten | |
| Für die in § 1 genannten Grundstücke in der Gemarkung Bischofsheim gilt die Satzung über das Erheben von Erschließungsbeiträgen der Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg. Die Gemeinde Bischofsheim überträgt die ihr in diesem Bereich zustehenden Rechte und Pflichten, die die Erschließung der Grundstücke betreffen, auf die Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg. | |
| § 3 Erschließungsbeiträge | |
| Die Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg führt die Erschließung der in § 1 genannten Grundstücke wie eine eigene Aufgabe durch und übernimmt deren Finanzierung. Eine Kostenbeteiligung der Gemeinde Bischofsheim erfolgt nicht. Die Erschließungsbeiträge fließen der Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg zu, die auch berechtigt ist, entsprechende Finanzierungshilfen für die Erschließungsanlage Am Sand zu beantragen und in Empfang zu nehmen. | |
| § 4 Dauer der Vereinbarung | |
| Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. | |
| § 5 Änderung und Aufhebung | |
Änderungen und Aufhebung der Vereinbarung bedürfen der Schriftform. |
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| § 6 Öffentliche Bekanntmachung | |
| Alle öffentlichen Bekanntmachungen, die mit dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung in Zusammenhang stehen, erfolgen im „Lokal-Anzeiger für die Orte der Mainspitze Bischofsheim – Ginsheim-Gustavsburg“. | |
| § 7 Wirksamwerden | |
| Vereinbarung, Äderung und Aufhebung werden an dem auf ihre Bekanntmachung folgenden Tag wirksam. | |
| Bischofsheim, den 31. August 1977 Der Gemeindevorstand Dorr, Bürgermeister |
Ginsheim-Gustavsburg, den 23. August 1977 Der Gemeindevorstand Brunner, Bürgermeister |
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| Die Genehmigung hat folgenden Wortlaut:
Der Landrat des Kreises Groß-Gerau, 14.09.1977 Genehmigung Die zwischen den Gemeinden Bischofsheim und Ginsheim-Gustavsburg am 23.08.1977 bzw. 31.08.1977 abgeschlossene öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Erschließung der in der Gemarkung Bischofsheim liegenden Grundstücke, Flur 7, die an die Erschließungsanlage Am Sand, Ginsheim-Gustavsburg, grenzen, wird hiermit nach § 26 Abs. 1 in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 4 des Gesetzes über Kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16.12.1969 (GVBl. I. S. 307) aufsichtsbehördlich genehmigt. Begründung: Die Gemeindevertretungen der Gemeinden Bischofsheim und Ginsheim-Gustavsburg haben den Abschluß der vorerwähnten öffentlich-rechtlichen Vereinbarung am 15.07.1977 bzw. 02.06.1977 beschlossen. Diese Vereinbarung wurde nach § 24 Abs. 4 KGG schriftlich abgeschlossen und unter Beachtung des § 71 Abs. 2 Hess. Gemeindeordnung von den Gemeindevorständen am 23.08.1977 bzw. 31.08.1977 unterzeichnet. Blodt, Landrat Vorstehende öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird hiermit veröffentlicht. Der Gemeindevorstand |
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