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Straßenreinigungssatzung

 

Auf Grund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16.12.2011 (GVBl. I, S. 786) und des § 10 Absatz 5 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG) vom 08.06.2003 (GVBl. I 2003, S. 166), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16.12.2011 (GVBl. I 2007 S. 817) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg am 22. März 2012 folgende Satzung beschlossen:

Teil I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1 Übertragung der Reinigungspflicht

(1) Die Verpflichtung, die öffentlichen Straßen gemäß § 10 Absätze 1 bis 3 HStrG zu reinigen, wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf die Eigentümer und Besitzer der bebauten oder unbebauten Grundstücke, die durch öffentliche Straßen erschlossen sind, übertragen.

(2) Die Gemeinde bleibt verpflichtet, die Fahrbahnen (einschließlich Radwege, Stand- und Mehrzweckspuren) in den Straßen bzw. Straßenabschnitten, die in der Anlage aufgeführt sind, zu reinigen.

(3) Soweit die Gemeinde nach Absatz 2 verpflichtet bleibt, übt sie die Reinigungspflicht als öffentlich-rechtliche Aufgabe aus.

§ 2 Gegenstand der Reinigungspflicht

(1) Zu reinigen sind

(2) Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf:

(3) Gehwege sind

(4) Überwege sind

§ 3 Verpflichtete

(1) Im Sinne des § 1 Absatz 1 sind zur Straßenreinigung verpflichtet

Die Verpflichteten sind der Gemeinde gegenüber auch dann verantwortlich, wenn sie die Straße durch Dritte reinigen lassen.

(2) Liegen mehrere Grundstücke hintereinander zu der Straße, die sie erschließt, bilden das an die Straße angrenzende Grundstück (Kopfgrundstück) und die dahinterliegenden Grundstücke (Hinterliegergrundstücke) eine Straßenreinigungseinheit. Hinterliegergrundstücke sind jedoch nur solche Grundstücke, die nicht selbst an eine öffentliche Straße oder einen öffentlichen Weg angrenzen. Kopf- und Hinterliegergrundstücke bilden auch dann eine Straßenreinigungseinheit, wenn sie durch mehrere Straßen erschlossen werden.

(3) Hintereinander zur Straße, die sie erschließt, liegen Grundstücke dann, wenn sie mit der Hälfte oder mehr ihrer Seite, die dieser Straße zugekehrt ist, hinter dem Kopfgrundstück liegen. Die Eigentümer und Besitzer der Grundstücke, die zur Straßenreinigungseinheit gehören, sind abwechselnd reinigungspflichtig. Die Reinigungspflicht wechselt alle zwei Wochen. Sie beginnt mit dem ersten Sonntag im Jahr beim Eigentümer oder Besitzer des Kopfgrundstückes, fährt in der Reihe der Hinterlieger fort und beginnt dann erneut beim Eigentümer oder Besitzer des Kopfgrundstückes.

(4) Wird die Straßenreinigungseinheit durch mehrere Straßen erschlossen, so gilt die Reinigungspflicht nur für eine Straße. In diesem Falle regelt der Gemeindevorstand die Zuordnung der Grundstücke zu der Straße, die zu reinigen ist und die Reihenfolge, in der die Reinigungspflicht zu erfüllen ist, durch Bescheid.

(5) Dient das Kopfgrundstück als Garagengrundstück (Garagenhof) oder als Abstellplatz für Kraftfahrzeuge, so kann der Gemeindevorstand durch Bescheid die Reihenfolge, in der die Reinigungspflicht von den einzelnen Verpflichteten zu erfüllen ist und die im einzelnen zu reinigende Fläche regeln.

§ 4 Umfang der Reinigungspflicht

Die Reinigungspflicht umfasst

a)    die Allgemeine Straßenreinigung (§§ 6 bis 9),
b)    den Winterdienst (§§ 10 bis 12).

§ 5 Verschmutzung durch Abwasser

Den Straßen, Rinnen, Gräben und Kanälen dürfen weder Spül-, Haus-, Fäkal- oder gewerbliches Abwasser noch Blut, Jauche oder sonstige schmutzige oder übelriechende Flüssigkeiten zugeleitet werden.

Teil II

ALLGEMEINE STRASSENREINIGUNG

 § 6 Umfang der Allgemeinen Straßenreinigung

(1) Die ausgebauten Straßen, Straßenabschnitte und Straßenteile sind regelmäßig und so zu reinigen, dass eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere eine Gesundheitsgefährdung infolge einer Verunreinigung der Straße aus ihrer Benutzung oder durch Witterungseinflüsse vermieden oder beseitigt wird. Außerdem ist Wildwuchs zu entfernen – wofür jedoch keine Herbizide und keine Biozide eingesetzt werden dürfen -. Ausgebaut im Sinne dieser Satzung sind Straßen, Straßenabschnitte und Straßenteile, wenn sie mit einer festen Decke (Asphalt, Beton, Pflaster, Platten, Teer oder einem in seiner Wirkung ähnlichen Material) versehen sind.

(2) Bei nicht ausgebauten Straßen, Straßenabschnitten und Straßenteilen, Grünstreifen und Baumscheiben oder Straßen mit wassergebundener Decke müssen nur Fremdkörper, Laub, Schlamm oder ähnliche grobe Verunreinigungen beseitigt werden.

(3) Die Straßen sind so zu reinigen, dass sich kein übermäßiger Staub entwickelt. Sofern nicht besondere Umstände (z.B. ausgerufener Wassernotstand) dem entgegenstehen, darf der Staubentwicklung durch das Besprengen mit Wasser vorgebeugt werden.

(4) Bei der Reinigung sind solche Geräte zu verwenden, welche die Straßen nicht beschädigen.

(5) Der Straßenkehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder Nachbarn zugeführt, noch in Straßensinkkästen, sonstige Entwässerungsanlagen oder offene Abzuggräben geschüttet werden.

§ 7 Reinigungsfläche

(1) Die zu reinigende Fläche erstreckt sich vom Grundstück aus - in der Breite, in der es zu einer oder zu mehreren Straßen hin liegt - bis zur Mitte der Straße. Bei Eckgrundstücken vergrößert sich die Reinigungsfläche bis zum Schnittpunkt der Straßenmitten. Bei Plätzen ist einschließlich der Gehwege und der Straßenrinne ein 4 m breiter Streifen vom Gehwegrand in Richtung Platzmitte zu reinigen.

(2) Hat die Straße vor dem Grundstück eine durch Mittelstreifen oder ähnliche Einrichtungen getrennte Fahrbahn, so hat der Verpflichtete die gesamte Breite der Fahrbahn, die seinem Grundstück zugekehrt ist, zu reinigen.

§ 8 Reinigungszeiten

(1) Soweit nicht besondere Umstände (plötzliche oder den normalen Rahmen übersteigende Verschmutzungen) eine sofortige Reinigung notwendig machen, sind die Straßen vor jedem zweiten Sonntag zu reinigen. Fällt auf den Samstag vor einem zweiten Sonntag ein Feiertag, sind die Straßen vor diesem Feiertag zu reinigen.

(2) Der Gemeindevorstand kann anordnen, dass die Verpflichteten einzelne Straßen bei besonderen Anlässen (z.B. bei Heimatfesten, Festakten u.ä.) zusätzlich zu reinigen haben. Der Gemeindevorstand macht die Anordnung spätestens drei Tage, bevor diese Reinigungspflicht entsteht, öffentlich oder durch besondere Mitteilung an die Verpflichteten bekannt.

(3) § 15 des Hessischen Straßengesetzes bleibt von dieser Satzung unberührt. Demnach hat, wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; andernfalls kann der Träger der Straßenbaulast die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen oder beseitigen lassen.

§ 9 Freihalten der Vorrichtungen für die Entwässerung und für die Brandbekämpfung

Oberirdische, der Entwässerung oder der Brandbekämpfung dienende Einrichtungen auf der Straße müssen jederzeit von allem Unrat oder Gegenständen, die den Wasserabfluss stören, auch von Schnee und Eis, freigehalten werden.

Teil III

WINTERDIENST

§ 10 Winterdienstpflicht für Gehwege und Überwege für Fußgänger

(1) Die nach § 3 Verpflichteten haben die Gehwege (§ 2 Absatz 3, § 10 Absatz 2) und die Überwege (§ 2 Absatz 4) vor ihren Grundstücken (§ 7) nach Maßgabe der §§ 11 und 12 von Schnee zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen.

Diese Verpflichtungen gelten von 7 Uhr bis 20 Uhr. Sie sind bei Schneefall bzw. bei Schnee- und bei Eisglätte unverzüglich zu erfüllen.

(2) In

    gilt als Gehweg ein 1,50 m breiter Streifen entlang der Grundstücksgrenze.

(3) Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind

zum Winterdienst nach Absatz 1 verpflichtet.

Die in Frage kommende Gehwegfläche bestimmt sich nach § 7 Absatz 1, wobei im Fall b) deren Grundstücksbreite auf die Gehwegseite zu übertragen ist.

Mündet auf der Seite, die dem Gehweg gegenüber liegt, eine Straße ein, sind im Fall b) die Verpflichteten der Eckgrundstücke zusätzlich zum Winterdienst für den Teil des Gehweges, der gegenüber der einmündenden Straße liegt, verpflichtet. Die in Frage kommende Gehwegfläche reicht hierbei jeweils bis zur gedachten Verlängerung der Mittelachse der einmündenden Straße.

§ 11 Schneeräumung

(1) Bei Schneefall sind die Gehwege und die Überwege in einer solchen Breite von
Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird, mindestens jedoch in einer Breite von 1,20 m, es sei denn, der Gehweg ist schmaler.

(2) Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken sind so aufeinander abzustimmen, dass eine durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist.

(3) Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,20 m zu räumen.

(4) Festgetretener oder auftauender Schnee ist aufzuhacken und zu räumen.

(5) Soweit den Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, den zu räumenden Schnee auf Flächen außerhalb des Verkehrsraumes abzulagern, darf er auf Verkehrsflächen nur so abgelagert werden, dass der Verkehr möglichst wenig beeinträchtigt wird.

(6) Die Abflussrinnen und Kanaleinläufe sind bei Tauwetter von Schnee freizuhalten.

(7) Auftauende Mittel (z.B. Streusalz) dürfen zum Räumen nicht verwendet werden.

§ 12 Beseitigung von Schnee- und Eisglätte

(1) Bei Schnee- und Eisglätte sind die Gehwege, die Überwege sowie die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang (§ 11 Absatz 3) derart und so rechtzeitig zu bestreuen, dass Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können.

(2) Bei Eisglätte sind die Gehwege in voller Breite und Tiefe, Überwege in einer Breite von 2 m abzustumpfen. Noch nicht ausgebaute Gehwege und ähnliche, ausschließlich dem Fußgängerverkehr dienende sonstige Straßenteile müssen in einer Mindesttiefe von 1,5 m, in der Regel an der Grundstücksgrenze beginnend, abgestumpft werden. Die abgestumpften Flächen sind so aufeinander abzustimmen, dass eine durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist.

(3) Bei Schneeglätte braucht nur die nach § 11 zu räumende Fläche abgestumpft zu werden.

(4) Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt, Granulat und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Auftausalz, chemisch wirkende Stoffe sowie Mischungen solcher Stoffe miteinander oder mit anderem Material dürfen nicht verwendet oder abgelagert werden. Das Verbot des Satzes 2 gilt nicht für Treppen, Brücken, Überwege und an Haltestellen des öffentlichen Personenverkehrs.

Ausnahmsweise darf Auftausalz gestreut werden, wenn Glätte auf andere zumutbare Weise nicht beseitigt bzw. nicht ausreichend abgestumpft werden kann; die Salzmenge ist auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Hierbei dürfen Auftausalz, mit Salz vermischter Schnee und Salzlauge nicht in den Wurzelbereich von Bäumen gelangen.

Die Rückstände des Streumaterials sind so bald wie möglich, spätestens jedoch nach der Frostperiode zu beseitigen.

(5) Auftauendes Eis auf den in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Flächen ist aufzuhacken und außerhalb des Verkehrsraumes abzulagern. Soweit dies unmöglich oder unzumutbar ist, darf es auf Verkehrsflächen nur so abgelagert werden, dass der Verkehr möglichst wenig beeinträchtigt wird. Zum Aufhacken dürfen nur solche Hilfsmittel verwendet werden, welche die Straße nicht beschädigen.

Teil IV

SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 13 Ausnahmen

Ganz oder teilweise kann von der Straßenreinigungspflicht nur auf besonderen Antrag befreit werden, wenn - auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Wohles - dem Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Reinigung durchzuführen. Über entsprechende Anträge entscheidet der Gemeindevorstand.

§ 14 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,- Euro geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

(3) Es wird das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung angewendet; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.

§ 15 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 6. April 2012 in Kraft.

Mit dem selben Tage tritt die Satzung über die Straßenreinigung vom 15. April 2003 außer Kraft.

Ginsheim-Gustavsburg, 28. März 2012

Der Gemeindevorstand

(von Neumann)

Bürgermeister

 

Anlage zur Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg

Anlage zur Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde Ginsheim-GustavsburgStraßen und Straßenabschnitte, in denen die Fahrbahnen von der Gemeinde zu reinigen sind:

Straßen und Straßenabschnitte, in denen die Fahrbahnen von der Gemeinde zu reinigen sind: