Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.3.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2007 (GVBl. I, S. 757), der §§ 1,2,3 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17.3.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 7 b des Gesetzes zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetze vom 31.1.2005 (GVBl. I S. 54) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg am 12.06.2008 die folgende Satzung beschlossen:
Satzung (Ersetzungssatzung)
über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg
§ 1
Die Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg erhebt eine Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte als örtliche Aufwandsteuer nach Maßgabe der in § 2 im Einzelnen aufgeführten Besteuerungstatbestände.
§ 2
Steuergegenstand, Besteuerungstatbestände
Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für
a) die Benutzung von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten, soweit sie öffentlich zugänglich sind,
b) das Spielen in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen um Geld oder Sachwerte.
§ 3
Bemessungsgrundlagen
Die Steuer bemisst sich
1. zu § 2 a): nach der elektronisch gezählten Bruttokasse (Bruttokasse ist die elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld);
2. zu § 2 b): nach der Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räume.
§ 4
Steuersätze
(1) Die Steuer beträgt
zu § 2 a):
je angefangenem Kalendermonat und Apparat
1. für Apparate mit Gewinnmöglichkeit
a) in Spielhallen 10 v.H. der Bruttokasse, höchstens 135,00 Euro,
b) in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten 10 v.H. der Bruttokasse, höchstens 70,00 Euro;
2. für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit
a) in Spielhallen 5 v.H. der Bruttokasse, höchstens 40,00 Euro,
b) in Gaststätten und an sonstigen Aufstellorten 5 v.H. der Bruttokasse, höchstens 20,00 Euro;
zu § 2 b):
je angefangenem Quadratmeter und Kalendermonat 25,00 Euro.
(2) In den Fällen, in denen die Bruttokasse nach § 3 Ziff. 1 nicht nachgewiesen wird, gelten die in Abs. 1 genannten Höchstbeträge zugleich als Festbeträge.
§ 5
Verfahren bei der Besteuerung für vergangene und zukünftige Besteuerungszeiträume
(1) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Bestimmungen geänderte Steuerklärungen für die einzelnen Besteuerungszeiträume (Kalendervierteljahre) der Vergangenheit sind unter Beifügung entsprechender Belege bis spätestens zu dem vom Gemeindevorstand festzusetzenden Termin einzureichen.
(2) Wurden im Gebiet der Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg mehrere Apparate mit Gewinnmöglichkeit betrieben, so kann die Besteuerung nach der Bruttokasse für vergangene Besteuerungszeiträume nur für alle Apparate mit Gewinnmöglichkeit einheitlich mit Bindungswirkung für jeweils ein Kalenderjahr verlangt werden. Das Gleiche gilt für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit.
(3) Die Besteuerung nach der Bruttokasse ist nur dann zulässig, wenn der Kasseninhalt für alle im Gebiet der Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg betriebenen Apparate mit Gewinnmöglichkeit manipulations- und revisionssicher durch elektronische Zählwerkausdrucke festgestellt und nachgewiesen werden kann. Das Gleiche gilt für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit.
(4) Für künftige Besteuerungszeiträume kann anstelle der Besteuerung nach der Bruttokasse eine Besteuerung nach den in § 4 Abs. 1 genannten Höchstbeträgen, die zugleich Festbeträge sind, verlangt werden.
(5) Der Antrag auf abweichende Besteuerung nach Abs. 4 ist bis zum 15. Tag nach Ablauf des ersten in einem Kalenderjahr zur Besteuerung anfallenden Kalendervierteljahres für die Zeit vom Beginn dieses Kalendervierteljahres an zu stellen.
(6) Die abweichende Besteuerung nach Abs. 4 hat so lange Gültigkeit, bis sie schriftlich gegenüber dem Gemeindevorstand widerrufen wird. Eine Rückkehr zur Regelbesteuerung sowie erneute Wechsel zur abweichenden Besteuerung sind jeweils nur zum Beginn eines Kalenderjahres zulässig.
(7) Werden im Gebiet der Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg mehrere Apparate mit Gewinnmöglichkeit betrieben, so kann die abweichende Besteuerung nach Abs. 4 nur für alle Apparate mit Gewinnmöglichkeit einheitlich beantragt werden. Das Gleiche gilt für Apparate ohne Gewinnmöglichkeit.
§ 6
Steuerschuldner
Steuerschuldner ist der Veranstalter. In den Fällen des § 2 a) gilt der Halter (Eigentümer bzw. derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen ist) als Veranstalter.
§ 7
Anzeigepflicht
Der Veranstalter ist verpflichtet,
(a) im Falle des § 2 a) das Aufstellen von Apparaten,
(b) im Falle des § 2 b) den Beginn des Spielbetriebs und die Gesamtfläche der dem Spielbetrieb dienenden Räumen unverzüglich der Gemeinde - Steueramt - mitzuteilen.
§ 8
Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit
(1) Der Steueranspruch entsteht mit der Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes.
(2) Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist dem Gemeindevorstand eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die errechnete Steuer an die Gemeindekasse zu entrichten. Die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung gilt als Steuerfestsetzung.
(3) Ein Steuerbescheid ist nur dann zu erteilen, wenn der Steuerpflichtige eine Steueranmeldung nicht abgibt oder die Steuerschuld abweichend von der Anmeldung festzusetzen ist. In diesem Fall ist die Steuer innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.
(4) Bei der Besteuerung nach der Bruttokasse sind den Steueranmeldungen nach Abs. 2 Zählwerk-Ausdrucke für den jeweiligen Besteuerungszeitraum beizufügen, die als Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer des Zählwerkausdruckes, die Spieleinsätze, die Gewinne und den Kasseninhalt enthalten müssen.
§ 9
Die Gemeinde (Steueramt) ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steuererklärungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten und Geschäftsunterlagen einzusehen.
§ 10
Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, sind die §§ 4 bis 6 des Gesetzes über kommunale Abgaben in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden.
§ 11
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.1997 in Kraft. Sie ersetzt die am 08.11.2007 beschlossene Satzung.
Ginsheim-Gustavsburg, 13.06.2008
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg
gez.: von Neumann
(von Neumann)
Bürgermeister