Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07. 03. 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2006 (GVBl. I S. 666) hat die Gemeindevertretung von Ginsheim-Gustavsburg in ihrer Sitzung am 08.11.2007 folgende Satzung für die Musikschule Mainspitze beschlossen:
§ 1 Allgemeines
Die Musikschule Mainspitze ist eine von der Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg getragene öffentliche Einrichtung.
§ 2 Aufgaben
(1) Aufgabe der Musikschule Mainspitze ist es, Kinder, Jugendliche und Erwachsene an die Musik heranzuführen, Begabungen zu erkennen und individuell zu fördern.
(2) Neben der instrumentalen- und vokalen Ausbildung im Einzel- und Gruppenunterricht gehört die Anleitung zur gemeinsamen musikalischen Betätigung in Chören, Musikvereinen, Jazzcombos, Rockbands und Orchestern zu den wichtigen Aufgaben der Musikschule.
§ 3 Aufbau
Die Ausbildung an der Musikschule Mainspitze ist möglich in der elementaren Musikerziehung (musikalische Frühförderung im Vorschulalter), dem instrumentalen und vokalen Einzel- und Gruppenunterricht sowie im orchestralen Zusammenspiel und in Gesangsgruppen.
§ 4 Teilnahmebedingungen
(1) Die Teilnahme am Instrumental- und Vokalunterricht der Musikschule Mainspitze ist in der Regelmit Beginn der Schulpflicht möglich. Die musikalische Frühförderung (Babykurse, Musikgarten, Musikalische Früherziehung) richtet ihre Angebote an Kinder im Vorschulalter.
(2) Die Musikschule Mainspitze steht auch Erwachsenen offen; Priorität hat jedoch die musikalische Ausbildung von Kindern und Jugendlichen
§ 5 Aufnahme
(1) Anmeldung und Abmeldung bedürfen der Schriftform und sind an die Musikschule Mainspitze zu richten. Sie werden erst nach schriftlicher Bestätigung durch die Musikschule Mainspitze wirksam. Bei minderjährigen Teilnehmerinnen und Teilnehmern ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
(2) Anmeldung zum Unterricht sind jederzeit möglich. Eine Aufnahme des Unterrichts während des Schuljahres ist jedoch nur möglich, wenn die Voraussetzungen seitens der Musikschule gegeben sind.
§ 6 Abmeldung
(1) Abmeldungen sind nur zum Ende des Schuljahres möglich. Sie müssen der Geschäftsstelle der Musikschule Mainspitze spätestens am 30. Juni eines Kalenderjahres zugegangen sein. In begründeten Einzelfällen (z.B. bei bescheinigter Krankheit oder Wegzug) kann die Musikschulleitung Ausnahmen zulassen.
(2) Die Musikschule Mainspitze kann die Laufzeit eines Kurses zeitlich befristen. Zum Ablauf des Befristungszeitraums ist keine Abmeldung erforderlich.
§ 7 Schuljahr
Das Musikschuljahr beginnt am 01. August eines Kalenderjahres und endet am 31. Juli des darauffolgenden Jahres. Die Ferien- und Feiertagsordnung der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen gilt auch für die Musikschule Mainspitze.
§ 8 Unterrichtserteilung
(1) Der Unterricht pro Musikschuljahr umfasst 35 Stunden. Die Unterrichtsstunde dauert je nach Angebot 30, 45 oder 60 Minuten. Darüber hinaus kann die Musikschule Mainspitze zeitlich begrenzte Maßnahmen (Schnupperkurse, Workshops etc.) zu einer festgelegten Kursgebühr anbieten.
(2) Die Teilnehmer/innen sind zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht verpflichtet. Mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen kann zum Ausschluss vom Unterricht führen; über diesen entscheidet die Musikschulleitung.
§ 9 Instrumente
(1) Instrumente werden in der Regel von dem Schüler / der Schülerin selbst beschafft. Einige wenige Leihinstrumente können von der Musikschule Mainspitze gegen Gebühr zur Verfügung gestellt werden. Die Höchstdauer der Benutzung ist auf ein Musikschuljahr begrenzt. Ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht.
(2) Instrumente und Zubehör dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
(3) Bei der Übernahme des Instruments ist ein Leihvertrag abzuschließen. Instrumente und Zubehör sind auf Kosten des Entleihers instand zu halten. Über Einzelheiten der Pflege hat sich der Entleiher bei der Lehrkraft zu informieren. Für Verlust oder Beschädigung haftet der Entleiher in vollem Umfang. Reparaturen dürfen nur in von der Musikschule Mainspitze benannten Firmen ausgeführt werden.
§ 10 Probezeit
(1) Für die musikalische Frühförderung gelten die ersten vier Unterrichtseinheiten eines neu beginnenden Kurses als Probezeit. Der/die Erziehungsberechtigte meldet eine eventuelle Beendigung des Unterrichts umgehend schriftlich an die Musikschule Mainspitze.
(2) Im Instrumental- und Vokalunterricht wird in der Regel auf eine Probezeit verzichtet. Zur Orientierung bietet die Musikschule Mainspitze im Rahmen ihrer Möglichkeiten Schnupperkurse an.
§ 11 Gebühren
Für den Besuch der Musikschule werden Teilnahmegebühren nach Maßgabe einer gesondert zu dieser Satzung zu erlassenden Gebührenordnung erhoben.
§ 12 Aufsicht
Eine Aufsicht besteht nur während des Unterrichts.
§ 13 Haftung
(1) Für Unfälle sind die Teilnehmerinnen und Teilnehmer in einer Schülerunfallversicherung versichert. Schadensersatz wird bis zur Höhe des beim Versicherungsverband für Gemeinden und Gemeindeverbände bestehenden Deckungsschutzes geleistet.
(2) Eine weitergehende Haftung der Musikschule Mainspitze für Personen-, Sach- und Vermögensschäden irgendwelcher Art, die bei der Teilnahme an Veranstaltungen der Musikschule Mainspitze, aber auch auf den Wegen von und zur Musikschule Mainspitze eintreten, besteht nicht.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2008 in Kraft.
Ginsheim-Gustavsburg, den 21.11.2007
Der Gemeindevorstand
Ginsheim-Gustavsburg
Gez. von Neumann
(von Neumann)
Bürgermeister