Aufgrund der §§ 60 Abs. 1, 62 Abs. 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993, (GVBl. I 1992 S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.1999 (GVBl. 2000 I S. 2), hat sich die Gemeindevertretung der Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg durch Beschluss vom 21.06.2001 folgende Geschäftsordnung gegeben:
(1) Die Gemeindevertreterinnen und die Gemeindevertreter sind verpflichtet, an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der anderen Gremien, deren Mitglied sie sind, teilzunehmen.
(2) Bei Verhinderung zeigen sie ihr Ausbleiben vor Beginn der Sitzung der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung an und legen dieser oder diesem die Gründe dar. Fehlt eine Gemeindevertreterin oder ein Gemeindevertreter mehr als einmal unentschuldigt, kann die oder der Vorsitzende sie oder ihn schriftlich ermahnen.
(3) Eine Gemeindevertreterin oder ein Gemeindevertreter, die oder der die Sitzung vorzeitig verlassen will, zeigt dies der oder dem Vorsitzenden vor Beginn, spätestens vor dem Verlassen der Sitzung an.
(1) Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter haben während der Dauer ihres Mandats - jeweils bis zum 1. Juli eines jeden Jahres - die Mitgliedschaft oder eine entgeltliche oder ehrenamtliche Tätigkeit in einer Körperschaft, Anstalt, Stiftung, Gesellschaft, Genossenschaft oder in einem Verband der oder dem Vorsitzenden schriftlich anzuzeigen (§26 a HGO).
(2) Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter haben die Übernahme gemeindlicher Aufträge und entgeltlicher Tätigkeit für die Gemeinde der oder dem Vorsitzenden anzuzeigen. § 77 Abs. 2 HGO bleibt unberührt.
(1) Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter dürfen wegen ihrer besonderen Treuepflicht Ansprüche Dritter gegen die Gemeinde nicht geltend machen, wenn der Auftrag mit den Aufgaben ihrer Tätigkeit im Zusammenhang steht, es sei denn, dass sie als gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter handeln.
(2) Ob die Voraussetzungen des Vertretungsverbotes vorliegen, entscheidet die Gemeindevertretung.
Die Gemeindevertreterinnen und die Gemeindevertreter unterliegen der Verschwiegenheitspflicht des § 24 HGO. Sie haben über ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordene Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren, es sei denn, es handelt sich um offenkundige oder in öffentlichen Sitzungen behandelte Sachverhalte.
Verstöße gegen die in § 1, § 3 und § 4 geregelten Pflichten zeigt die oder der Vorsitzende der Aufsichtsbehörde an, um ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 24 a HGO zu erwirken.
(1) Parteien oder Wählergruppen, die durch Wahlen in der Gemeindevertretung vertreten sind, erhalten Fraktionsstatus. Im übrigen können sich Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter zu einer Fraktion zusammenschließen. Eine Fraktion ist der Zusammenschluss von mindestens 3 Gemeindevertreterinnen und / oder Gemeindevertretern. Diese Mindeststärke gilt nicht für den Fall des Satzes 1.
(2) Eine Fraktion kann fraktionslose Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertreter als Hospitantinnen oder Hospitanten aufnehmen. Diese zählen bei der Feststellung der Fraktionsstärke nicht mit.
(3) Die oder der Vorsitzende einer Fraktion hat deren Bildung, ihre Bezeichnung, die Namen der Fraktionsmitglieder, der Hospitantinnen und Hospitanten sowie ihrer oder seiner Stellvertretung der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung und dem Gemeindevorstand unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Das Gleiche gilt im Falle der Auflösung einer Fraktion, der Änderung ihres Namens, der Aufnahme und des Ausscheidens von Mitgliedern, Hospitantinnen und Hospitanten sowie bei einem Wechsel im Vorsitz der Fraktion und ihrer Stellvertretung.
(1) Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Gemeindevertretung mit; sie können insoweit ihre Auffassung öffentlich darstellen.
(2) Eine Fraktion kann Mitglieder des Gemeindevorstandes und sonstige Personen beratend zu ihren Sitzungen hinzuziehen. Sie unterliegen den Pflichten des § 24 HGO.
(1) Der Ältestenrat besteht aus der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung und den Stellvertreterinnen und Stellvertretern sowie den Vorsitzenden der Fraktionen oder deren Stellvertretungen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann an den Beratungen des Ältestenrates teilnehmen. Die Niederschriften fertigt die Schriftführerin oder der Schriftführer der Gemeindevertretung.
(2) Der Ältestenrat unterstützt die oder den Vorsitzenden der Gemeindevertretung bei der Führung der Geschäfte. Die oder der Vorsitzende soll eine Verständigung zwischen den Fraktionen über Angelegenheiten des Geschäftsganges der Gemeindevertretung herbeiführen, namentlich über deren Arbeitsweise, den Arbeits- und Terminplan, die Sitzordnung, die Besetzung der Stellen von Ausschussvorsitzenden und ihrer Stellvertretung.
(3) Der Ältestenrat kann beraten und Empfehlungen abgeben, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst keine bindenden Beschlüsse.
(4) Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung beruft den Ältestenrat nach Bedarf ein und leitet die Verhandlungen. Sie oder er ist verpflichtet, den Ältestenrat einzuberufen, wenn dies eine Fraktion oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister namens des Gemeindevorstandes verlangt. Beruft sie oder er den Ältestenrat während einer Sitzung der Gemeindevertretung ein, so ist diese damit unterbrochen.
(5) Will eine Fraktion von Vereinbarungen im Ältestenrat abweichen, so unterrichtet sie rechtzeitig vorher die oder den Vorsitzenden der Gemeindevertretung und die Vorsitzenden der übrigen Fraktionen.
(1) Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung beruft die Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter zu den Sitzungen der Gemeindevertretung so oft wie es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens alle zwei Monate einmal ein. Eine Sitzung muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Viertel der Gemeindevertreterinnen und / oder der Gemeindevertreter, der Gemeindevorstand oder der Bürgermeister unter Angabe der zur Verhandlung zu stellenden Gegenstände verlangt und die Verhandlungsgegenstände zur Zuständigkeit der Gemeindevertretung gehören; die Gemeindevertreterinnen und/oder die Gemeindevertreter haben eigenhändig zu unterzeichnen.
(2) Die Tagesordnung und der Zeitpunkt der Sitzung werden von der oder dem Vorsitzenden im Benehmen mit dem Gemeindevorstand festgesetzt. Die oder der Vorsitzende hat Anträge, die den Anforderungen des § 11 genügen, auf die Tagesordnung zu setzen.
(3) Einberufen wird mit schriftlicher Ladung an alle emeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, den Gemeindevorstand sowie an das vorsitzende Mitglied des Ausländerbeirates. Darin sind Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Gemeindevertretung anzugeben.
(4) Zwischen dem Zugang der Ladung und dem Sitzungstag müssen mindestens drei volle Kalendertage liegen. In eiligen Fällen kann die oder der Vorsitzende die Frist verkürzen, jedoch muss die Ladung spätestens am Tage vor der Sitzung zugehen. Die oder der Vorsitzende muss auf die Verkürzung im Ladungsschreiben ausdrücklich hinweisen.
(1) Die oder der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung der Gemeindevertretung. Ist sie oder er verhindert, so sind die Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu ihrer oder seiner Vertretung in der Reihenfolge berufen, welche die Gemeindevertretung zuvor beschlossen hat.
(2) Die oder der Vorsitzende hat nach Eröffnung der Sitzung festzustellen, ob Einwendungen gegen die Tagesordnung bestehen. Im übrigen hat sie oder er die Sitzung sachlich und unparteiisch zu leiten. Sie oder er handhaben die Ordnung in der Sitzung und üben das Hausrecht i. S. v. §§ 26, 27 aus.
(1) Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, jede Fraktion, der Gemeindevorstand und der Bürgermeister können Anträge in die Gemeindevertretung einbringen.
(2) Anträge müssen begründet sein und eine klare für die Verwaltung ausführbare Anweisung enthalten. Beschlussvorschlag und Begründung sind voneinander zu trennen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller schlagen einen oder mehrere Ausschüsse vor, in dem/denen der Antrag vor der Sitzung der Gemeindevertretung behandelt werden soll.
(3) Anträge sind schriftlich und von der Antragstellerin oder vom Antragsteller eigenhändig unterzeichnet bei der oder dem Vorsitzenden oder bei einer von der oder dem Vorsitzenden zu bestimmenden Person in der Verwaltung einzureichen. Bei Anträgen von Fraktionen genügt - außer im Falle des § 56 Abs. 1 Satz 2 HGO - die Unterschrift der oder des Vorsitzenden oder ihrer oder seiner Stellvertretung. Zwischen dem Zugang der Anträge bei der oder dem Vorsitzenden und dem Sitzungstag müssen mindestens 21 volle Kalendertage liegen. Alle Anträge werden spätestens mit der Ladung zur Sitzung jeder Gemeindevertreterin und jedem Gemeindevertreter zugeleitet.
(4) Zur Vorbereitung einer Entscheidung der Gemeindevertretung verweist die oder der Vorsitzende Anträge an den zuständigen Ausschuss. Im übrigen hat die oder der Vorsitzende rechtzeitig eingegangene Anträge auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Gemeindevertretung zu nehmen. Dies gilt auch für die nach Satz 1 verwiesenen Anträge.
(5) Verspätete Anträge nimmt die oder der Vorsitzende auf die Tagesordnung der folgenden Sitzung.
(6) Ist die Anhörung des Ausländerbeirates erforderlich, bevor die Gemeindevertretung entscheidet, so leitet die oder der Vorsitzende diese unverzüglich nach Eingang des Antrages ein. Die oder der Vorsitzende setzt dem Ausländerbeirat eine Frist zur Stellungnahme. Dabei sind §§ 33 bis 35 zu beachten.
(7) Während der Sitzung sind mündliche Anträge, die einen Gegenstand der Tagesordnung ergänzen oder ändern, zulässig.
(8) Der Gemeindevorstand hat zu Beginn eines Kalenderjahres über den Sachstand der beschlossenen Anträge zu berichten.
(1) Hat die Gemeindevertretung einen Antrag abgelehnt, so kann dieselbe Antragstellerin oder derselbe Antragsteller diesen frühestens nach einem Jahr erneut einbringen.
(2) Ein Antrag nach Abs. 1 ist vor Ablauf der Sperrfrist zulässig, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller begründet darlegt, dass die Ablehnungsgründe entfallen sind. Die oder der Vorsitzende entscheidet über die Zulassung des Antrages. Wird der Antrag abgelehnt, kann die Entscheidung der Gemeindevertretung herbeigeführt werden.
Anträge können bis zur Abstimmung von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller oder den Antragstellern zurückgenommen werden. Bei gemeinschaftlichen Anträgen mehrerer Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertreter müssen alle die Rücknahme erklären.
(1) Hauptantrag ist ein Antrag i. S. des § 11, der als Gegenstand auf der Tagesordnung der Sitzung steht.
(2) Änderungsantrag ist ein Antrag, der den Inhalt des Hauptantrages geringfügig ändert.
(3) Konkurrierender Hauptantrag ist ein Antrag, der zum Inhalt des Hauptantrages im Gegensatz steht oder diesen in der wesentlichen Zielrichtung verändert.
(4) Anträge die nicht unter die Abs. 1 - 3 fallen und andere Gegenstände als in der Tagesordnung bezeichnet zum Inhalt haben, benötigen zu ihrer Behandlung zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter.
(5) Für die Reihenfolge der Abstimmung gilt § 25.
(1) Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter sowie Fraktionen können zum Zwecke der Überwachung der Verwaltung schriftliche Anfragen i. S. v. § 50 Abs. 2 HGO an den Gemeindevorstand stellen. Die Anfragen sind entweder bei der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung oder beim Gemeindevorstand einzureichen.
Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung leitet die bei ihm eingehenden Anfragen innerhalb einer Frist von einer Woche an den Gemeindevorstand zur Beantwortung weiter.Der Gemeindevorstand beantwortet die Anfragen schriftlich oder mündlich in einer der nächsten Sitzungen der Gemeindevertretung. Bei mündlicher Beantwortung findet keine Erörterung statt. Der Fragestellerin oder dem Fragesteller sind zwei Zusatzfragen zu gestatten.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 sind die Gemeindevertreterinnen und die Gemeindevertreter berechtigt, zu den Tagesordnungspunkten in den Sitzungen der Gemeindevertretung Fragen zu stellen.
(3) Fragen die nicht zum Zwecke der Überwachung i. S. v. § 50 Abs. 2 HGO oder zu Tagesordnungspunkten in den Sitzungen gestellt werden, sondern lediglich der Information der Fragestellerin oder des Fragestellers dienen, sind gestattet.
(4) Ein Recht auf Beantwortung der Fragen nach Abs. 3 in der laufenden Sitzung besteht nicht.
(1) Die Gemeindevertretung berät und beschließt grundsätzlich in öffentlicher Sitzung. Sie kann für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausschließen. Der generelle Ausschluss der Öffentlichkeit für bestimmte Arten von Angelegenheiten ist unzulässig.
(2) Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit werden in nichtöffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschieden. Die Entscheidung kann in öffentlicher Sitzung getroffen werden, wenn keine besondere Begründung oder Beratung erforderlich ist.
(3) Beschlüsse, welche in nichtöffentlicher Sitzung gefasst worden sind, sollen nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit bekanntgegeben werden, soweit dies zulässig ist.
(1) Die Gemeindevertretung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen und mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit gilt solange als vorhanden, bis das Gegenteil auf Antrag festgestellt wird.
(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und tritt die Gemeindevertretung zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Mal zusammen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Ladung zur zweiten Sitzung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Besteht bei mehr als der Hälfte der Gemeindevertreterinnen und der Gemeindevertreter ein gesetzlicher Grund, der ihrer Anwesenheit entgegensteht, so ist die Gemeindevertretung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter beschlussfähig. Die Beschlüsse bedürfen in diesem Fall der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(1) Während der Sitzung ist es untersagt, im Sitzungsraum zu rauchen oder alkoholische Getränke zu sich zu nehmen.
(2) Tonaufzeichnungen im Sitzungsraum sind nicht zulässig. Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen sind von der oder dem Vorsitzenden vor Beginn der Sitzung anzukündigen. Sie sind nur zulässig, wenn keine Gemeindevertreterin und kein Gemeindevertreter widerspricht.
(3) Die Sitzungen beginnen in der Regel um 19.30 Uhr und enden um 22.00 Uhr. Die laufende Beratung oder Entscheidung eines Verhandlungsgegenstandes wird abgeschlossen. Unerledigte Verhandlungsgegenstände setzt die oder der Vorsitzende vorrangig auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Gemeindevertretung.
(4) Wird eine Sitzung auf Antrag oder durch die oder den Vorsitzenden unterbrochen, so ist sie spätestens am nächsten Tag fortzusetzen.(1) Der Gemeindevorstand nimmt an den Sitzungen teil. Er muss jederzeit zu dem Gegenstand der Verhandlung gehört werden.
(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister spricht für den Gemeindevorstand. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann eine von der Auffassung des Gemeindevorstandes abweichende Meinung vertreten. In diesem Fall kann der Gemeindevorstand eine andere Beigeordnete oder einen anderen Beigeordneten als Sprecherin oder als Sprecher benennen.
(1) Die Gemeindevertretung kann die Tagesordnung ändern. Sie kann insbesondere beschließen, die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern, Tagesordnungspunkte abzusetzen oder zu teilen bzw. miteinander zu verbinden.
(2) Die Gemeindevertretung kann beschließen, die Tagesordnung um Angelegenheiten zu erweitern, die nicht auf der Einladung verzeichnet waren, wenn dem zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und der Gemeindevertreter zustimmen. Eine Erweiterung um Wahlen, um die Beschlussfassung über die Hauptsatzung und ihre Änderungen ist ausgeschlossen.
(1) Die oder der Vorsitzende ruft die Verhandlungsgegenstände in der Reihenfolge der Tagesordnung zur Beratung auf.
(2) Zur Begründung des Antrages erhält zuerst die Antragstellerin oder der Antragsteller das Wort. Es folgt der Bericht des Ausschusses. Danach eröffnet die oder der Vorsitzende die Aussprache.
(3) Die oder der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Meldungen. Diese erfolgen durch Handaufheben. Bei gleichzeitigen Meldungen bestimmt die oder der Vorsitzende die Redefolge. Die Gemeindevertreterinnen und die Gemeindevertreter können ihren Platz in der Redeliste jederzeit abtreten. Die oder der Vorsitzende kann zulassen, dass auf einen Redebeitrag direkt, d. h. außerhalb der Redeliste erwidert wird.
(4) Die oder der Vorsitzende kann jederzeit das Wort ergreifen. Will sie oder er an der Beratung teilnehmen, so hat sie oder er die Sitzungsleitung einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter zu übertragen.
(5) Jede Gemeindevertreterin und jeder Gemeindevertreter soll zu einem Antrag nur zweimal sprechen. Hiervon sind ausgenommen:
- Das Schlusswort der Antragstellerin oder des Antragstellers unmittelbar vor der Abstimmung,
- Fragen zur Klärung von Zweifeln,
- Persönliche Erwiderungen,
- Themen von grundsätzlicher Bedeutung,
- Stellungnahmen der Fraktiionen, die nicht den Antrag begründen.
(6) Die oder der Vorsitzende kann zulassen, dass eine Gemeindevertreterin oder ein Gemeindevertreter mehrmals zur Sache spricht. Widerspricht eine Gemeindevertreterin oder ein Gemeindevertreter, hat die Gemeindevertretung zu entscheiden.
(7) Allen Rednern/Rednerinnen steht in der Regel eine auf fünf Minuten begrenzte Redezeit zur Verfügung. Mit Zustimmung der Gemeindevertretung kann davon abgwichen werden.
(8) Verweist die Gemeindevertretung einen Antrag an einen Ausschuss oder an den Gemeindevorstand, so ist damit die Beratung des Gegenstandes geschlossen. Noch vorliegende Wortmeldungen bleiben unberücksichtigt.
(1) Ein Antrag zur Geschäftsordnung zielt auf einen Beschluss über das Verfahren der Gemeindevertretung.
(2) Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter können sich jederzeit mit einem Antrag zur Geschäftsordnung durch Heben beider Hände melden. Ein Redebeitrag wird deswegen nicht unterbrochen. Die Gemeindevertreterin oder der Gemeindevertreter kann unmittelbar nach dessen Schluss den Antrag zur Geschäftsordnung vortragen und begründen. Danach erteilt die oder der Vorsitzende nur einmal das Wort zur Gegenrede und lässt dann über den Antrag abstimmen. Dieser gilt als angenommen, wenn niemand widersprochen hat.
(3) Für Anträge zur Geschäftsordnung einschließlich Begründung sowie für die Gegenrede beträgt die Redezeit jeweils höchstens drei Minuten.(1) Wer in den Verhandlungen persönlich genannt oder angegriffen worden ist, hat das Recht, nach Schluss der Beratung - jedoch vor einer stattfindenden Abstimmung - hierauf persönlich zu erwidern und die Angriffe zurückzuweisen und falsche Behauptungen richtigzustellen. Persönliche Erwiderungen sind nur solche Erklärungen, die eine Gemeindevertreterin oder ein Gemeindevertreter für sich persönlich abgibt, nicht aber solche Erklärungen, die für eine Fraktion oder Partei oder sonstige Gruppierungen abgegeben werden.
(2) Persönliche Erklärungen außerhalb der Tagesordnung sind vor Eintritt in die Tagesordnung oder vor Schluss der Sitzung zugelassen. Sie sind der oder dem Vorsitzenden rechtzeitig vorher mitzuteilen und dürfen die abgeschlossene Beratung von Verhandlungsgegenständen in der Sache nicht erneut aufgreifen.
(3) Persönliche Erklärungen innerhalb der Tagesordnung sind nach Schluss der Beratung - jedoch vor einer stattfindenen Abstimmung - zugelassen.
(4) Die Redezeit für persönliche Erwiderungen und persönliche Erklärungen beträgt höchstens drei Minuten. Eine Beratung findet nicht statt.
(1) Beschlüsse werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit.
(2) Die Mitglieder stimmen durch Handaufheben offen ab. Geheime Abstimmung ist unzulässig; § 40 Abs. 1 Satz 2 HGO und § 55 Abs. 3 HGO bleiben unberührt.
(3) Nach Schluss der Beratung stellt die oder der Vorsitzende die endgültige Fassung des Antrages fest und lässt darüber abstimmen. Dabei fragt sie oder er stets, wer dem Antrag zustimmt. Nur bei der Gegenprobe darf sie oder er fragen, wer den Antrag ablehnt.
(4) Bei Antragskonkurrenz ist zunächst über den in der Sache weitestgehenden Antrag abzustimmen. Ist dies nicht feststellbar, wird zunächst über die konkurrierenden Hauptanträge und dann über die Änderungsanträge abgestimmt. Über den Hauptantrag selbst wird zuletzt abgestimmt. Über die endgültige Reihenfolge der Abstimmung entscheidet die oder der Vorsitzende.
(5) Auf Verlangen einer Fraktion oder eines Viertels der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und der Gemeindevertreter wird namentlich abgestimmt. Die Schriftführerin oder der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe jeder Gemeindevertreterin und jedes Gemeindevertreters in der Niederschrift. Hiervon unberührt bleibt das Recht jeder Gemeindevertreterin und jedes Gemeindevertreters, ihre bzw. seine Abstimmung in der Niederschrift namentlich festzuhalten.
(6) Die oder der Vorsitzende stellt das Abstimmungsergebnis unverzüglich fest und gibt es bekannt. Werden sofort danach begründete Zweifel an der Feststellung vorgebracht, so lässt sie oder er die Abstimmung unverzüglich wiederholen.
(1) Die oder der Vorsitzende handhabt die Ordnung in den Sitzungen der Gemeindevertretung und übt das Hausrecht aus. Der Ordnungsgewalt und dem Hausrecht unterliegen alle Personen, die sich in den Beratungsräumen aufhalten.
(2) Die Ordnungsgewalt und das Hausrecht umfassen insbesondere das Recht der oder des Vorsitzenden
- die Sitzung zu unterbrechen oder zu schließen, wenn der ordnungsgemäße Verlauf gestört wird,
- die Personen, die sich ungebührlich benehmen oder die Ordnung der Versammlung stören, zu ermahnen und notfalls aus dem Sitzungssaal zu
verweisen,
- bei störender Unruhe unter den Zuhörern nach Abmahnung die Zuhörerplätze des Sitzungssaales räumen zu lassen, wenn sich die Störung anders nicht beseitigen lässt.
Kann sich die oder der Vorsitzende kein Gehör verschaffen, so verlässt sie oder er den Sitz. Damit ist die Sitzung unterbrochen.
(1) Die oder der Vorsitzende ruft Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter sowie Mitglieder des Gemeindevorstandes zur Sache, die bei ihrer Rede vom Verhandlungsgegenstand abschweifen. Sie oder er kann nach wiederholtem Sachruf das Wort entziehen, wenn die oder der Redeberechtigte erneut Anlass zu einer Ordnungsmaßnahme gegeben hat.
(2) Die oder der Vorsitzende entzieht der Gemeindevertreterin oder dem Gemeindevertreter oder dem Mitglied des Gemeindevorstandes das Wort, wenn sie oder er es eigenmächtig ergriffen hat oder die Redezeit überschreitet. Ist das Wort entzogen, so wird es ihr bzw. ihm zu demselben Tagesordnungspunkt nicht wieder erteilt. Die Maßnahme und ihr Anlass werden nicht erörtert.
(3) Die oder der Vorsitzende ruft die Gemeindevertreterin oder den Gemeindevertreter oder das Mitglied des Gemeindevorstandes bei ungebührlichem oder ordnungswidrigem Verhalten mit Nennung des Namens zur Ordnung.
(4) Die oder der Vorsitzende kann eine Gemeindevertreterin oder einen Gemeindevertreter oder ein Mitglied des Gemeindevorstandes bei wiederholtem ungebührlichem oder ordnungswidrigem Verhalten für einen oder mehrere, höchstens für drei Sitzungstage ausschließen. Die Betroffene oder der Betroffene kann ohne aufschiebende Wirkung die Entscheidung der Gemeindevertretung anrufen. Diese ist in der nächsten Sitzung zu treffen.
(1) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen der Gemeindevertretung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie soll sich auf die Angabe der Anwesenden, der verhandelten Gegenstände, der gefassten Beschlüsse und der vollzogenen Wahlen beschränken. Die Abstimmungsergebnisse sowie Verlauf und Ergebnisse von Wahlen sind festzuhalten. Jede Gemeindevertreterin und jeder Gemeindevertreter kann vor Beginn der Stimmabgabe verlangen, dass ihre bzw. seine Abstimmung in der Niederschrift festgehalten wird.
(2) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden sowie von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen. Letztere können nur aus dem in § 61 Abs. 2 Satz 2 HGO bezeichneten Personenkreis gewählt werden. Die Schriftführerin oder der Schriftführer ist für den Inhalt der Niederschrift allein verantwortlich.
(3) Die Niederschrift liegt am 10. Tag nach der Sitzung für die Dauer einer Woche im Rathaus Ginsheim, Zimmer 203 und im Rathaus Gustavsburg, Zimmer 14, zur Einsicht für die Mitglieder der Gemeindevertretung und des Gemeindevorstandes offen; gleichzeitig sind dem vorsitzenden Mitglied der Gemeindevertretung, dessen Stellvertreterinnen und Stellvertretern, den vorsitzenden Mitgliedern der Fraktionen und dem Gemeindevorstand Abschriften zuzuleiten.
(4) Die Mitglieder des Ausländerbeirates haben ebenfalls die Möglichkeit im Rahmen der vorgenannten Offenlegungsfrist, Einsicht in die Niederschrift zu nehmen, soweit die Tagesordnungspunkte in öffentlicher Sitzung behandelt wurden. Dem vorsitzenden Mitglied des Ausländerbeirates sowie dessen Stellvertreterinnen und Stellvertretern ist die Niederschrift zuzuleiten. Sofern die Niederschrift auch Tagesordnungspunkte umfasst, die in nichtöffentlicher Sitzung behandelt wurden, besteht ein Einsichts- und Übersendungsrecht nur, wenn die nichtöffentlichen Tagesordnungspunkte auch die Anhörungsrechte des Ausländerbeirates nach der Hessischen Gemeindeordnung betreffen. In Zweifelsfällen entscheidet die Gemeindevertretung.
(5) Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter sowie Mitglieder des Gemeindevorstandes können Einwendungen gegen die Richtigkeit der Niederschrift innerhalb von sieben Tagen nach der Offenlegung bei der oder dem Vorsitzenden schriftlich erheben. Über fristgerechte Einwendungen entscheidet die Gemeindevertretung in der nächsten Sitzung.
(6) Zur Information der Bevölkerung wird der wesentliche Inhalt der Niederschrift in geeigneter Weise veröffentlicht, soweit er sich nicht auf Verhandlungsgegenstände bezieht, die in nichtöffentlicher Sitzung erörtert wurden.
(1) Sind Anträge an die Ausschüsse verwiesen, so bereiten diese für ihr Aufgabengebiet die Beschlüsse der Gemeindevertretung vor. Sie entwerfen hierzu einen entscheidungsreifen Beschlussvorschlag. Die Ausschussvorsitzenden oder dazu besonders bestimmte Mitglieder berichten der Gemeindevertretung mündlich in gedrängter Form über den Inhalt und das Ergebnis der Ausschussberatungen und die tragenden Gründe für den Beschlussvorschlag.
(2) Hat die Gemeindevertretung einem Ausschuss bestimmte Angelegenheiten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten zur endgültigen Entscheidung übertragen, so kann sie dies jederzeit widerrufen und die Entscheidung an sich ziehen.
(1) Die Bildung der Ausschüsse erfolgt nach § 62 HGO. Hat die Gemeindevertretung beschlossen, dass sich alle oder einzelne Ausschüsse nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen zusammensetzen sollen, benennen die Fraktionen der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung innerhalb einer Woche nach dem Beschluss schriftlich die Ausschussmitglieder. Für die Abberufung von Ausschussmitgliedern gilt § 62 Abs. 2 HGO.
(2) Die Mitglieder der Ausschüsse können sich im Einzelfall durch andere Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertreter vertreten lassen. Sie haben bei Verhinderung unverzüglich für eine Vertretung zu sorgen und der Vertreterin oder dem Vertreter Ladung und Sitzungsunterlagen auszuhändigen.
(1) Die oder der Vorsitzende des Ausschusses setzt Tagesordnung, Zeit und Ort der Sitzungen im Benehmen mit der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung und dem Gemeindevorstand fest.
(2) Die Sitzungen der Ausschüsse sind in der Regel öffentlich. § 16 gilt entsprechend.
(3) Für den Geschäftsgang der Ausschüsse finden die Vorschriften dieser Geschäftsordnung sinngemäß Anwendung, soweit sich nicht ausdrücklich aus dem Gesetz oder aus dieser Geschäftsordnung Abweichendes ergibt.
(1) Ein Stimmrecht haben allein die Mitglieder des Ausschusses. Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung und ihre oder seine Stellvertreterinnen und/oder Stellvertreter sind berechtigt, an den Ausschusssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Fraktionen, auf die bei der Besetzung eines Ausschusses kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, in diesen ein Mitglied mit beratender Stimme zu entsenden.
(2) Wer einen Antrag gestellt hat, kann diesen in den Ausschüssen begründen, auch wenn er ihnen nicht als Mitglied angehört.
(3) Der Gemeindevorstand nimmt an den Ausschusssitzungen teil. § 20 gilt entsprechend. Sonstige Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter können an nichtöffentlichen Sitzungen nur als Zuhörerinnen oder Zuhörer teilnehmen. Für den Wahlvorbereitungsausschuss gelten die besonderen Regeln des § 42 Abs. 2 HGO.
(4) Die Ausschüsse können Vertreterinnen und Vertreter derjenigen Bevölkerungsgruppen, die von ihrer Entscheidung vorwiegend betroffen werden, und Sachverständige zu den Beratungen hinzuziehen.
(1) Die Gemeindevertretung kann beschließen, den Ausländerbeirat in einer Sitzung zu einem Tagesordnungspunkt, der die Interessen der ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner berührt, mündlich zu hören.
(2) Die mündliche Anhörung des Ausländerbeirates in den Sitzungen erfolgt in der Weise, dass die oder der Vorsitzende des Ausländerbeirates oder ein von diesem aus seiner Mitte hierzu besonders bestimmtes Mitglied Gelegenheit erhält, die Stellungnahme des Ausländerbeirates vorzutragen.
(3) In den Ausschusssitzungen gilt die Anhörung als erfolgt, wenn trotz ordnungsgemäßer Ladung kein Mitglied des Ausländerbeirates in der Sitzung erscheint und Stellung nimmt.(1) Die oder der Vorsitzende entscheidet im Einzelfall, wie diese Geschäftsordnung auszulegen ist. Über die grundsätzliche Auslegung beschließt die Gemeindevertretung.
(2) Die Gemeindevertretung kann beschließen, im Einzelfall von den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung abzuweichen, wenn gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
Die Gemeindevertretung kann für Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der Geschäftsordnung Geldbußen bis zum Betrage von 100 Deutsche Mark beschließen.
Bei mehrmals wiederholten Zuwiderhandlungen kann die Gemeindevertretung anstelle von Geldbußen auch den Ausschluss auf Zeit, längstens für 3 Monate, beschließen.
Die oder der Vorsitzende hat die Zuwiderhandelnde oder den Zuwiderhandelnden schriftlich zur Zahlung der Geldbuße aufzufordern und darauf zu achten, dass der Sitzungsausschluss eingehalten wird.
Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Tag der Beschlussfassung in Kraft. Zugleich tritt die Geschäftsordnung vom 26.09.1985 außer Kraft.
Ginsheim-Gustavsburg, 22. Juni 2001