Aufgrund des § 132 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.12.1986 (BGBl. I S. 2253) in Verbindung mit § 5 der Hessischen Gemeindeordnung vom 25.2.1952 (GVBl. S. 11) in der Fassung vom 1.4.1981 (GVBl. I S. 66) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg in ihrer Sitzung am 16. Juni 1987 folgende Satzung beschlossen:
Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen erhebt die Gemeinde Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (§§ 127 ff.) sowie nach Maßgabe dieser Satzung.
(1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand für die in § 127 Abs. 2 BauGB genannten Erschließungsanlagen in folgendem Umfang:
| 1. Für die zum Anbau bestimmten öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in: | bis zu einer Straßenbreite (Fahrbahnen, Radwege, Gehwege, Schutz- und Randstreifen) |
| 1.1 Reinen Wohngebieten, Allgemeinen Wohngebieten, Mischgebieten | |
| 1.1.1 mit einer Geschossflächenzahl bis 0,8 | 14,0m |
| bei einseitiger Bebaubarkeit | 10,5 m |
| 1.1.2 mit einer Geschossflächenzahl über 0,8 bis 1,0 | 18,0 m |
| bei einseitiger Bebaubarkeit | 12,5 m |
| 1.1.3 mit einer Geschossflächenzahl bis 1,1 | 20,0 m |
| 1.1.4 mit einer Geschossflächenzahl bis 1,2 | 23,0 m |
| 1.2 Gewerbegebieten und Sondergebieten gemäss § 11 Bau NVO | |
| 1.2.1 mit einer Geschossflächenzahl bis 1,0 | 20,0 m |
| 1.2.2 mit einer Geschossflächenzahl über 1,0 bis 1,6 | 23,0 m |
| 1.2.3 mit einer Geschossflächenzahl über 1,6 bis 2,0 | 25,0 m |
| 1.2.4 mit einer Geschossflächenzahl über 2,0 | 27,0 m |
| 1.3 Industriegebieten | |
| 1.3.1 mit einer Baumassenzahl bis 3,0 | 23,0 m |
| 1.3.2 mit einer Baumassenzahl über 3,0 bis 6,0 | 25,0 m |
| 1.3.3 mit einer Baumassenzahl über 6,0 | 27,0 m |
| 1.4 Kleinsiedlungsgebieten | 10,0 m |
| bei einseitiger Bebaubarkeit | 8,5 m |
| 1.5 Sondergebieten gemäss § 10 Bau NVO | 7,0 m |
| 2. Für die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahr-zeugen nicht befahrbaren, Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z.B. Wohnwege, Fußwege) bis zu einer Breite von 6,0 m. | |
| 3. Für die nicht zum Anbau bestimmten Sammelstraßen | bis zu einer Straßenbreite (Fahrbahnen, Radwege, Gehwege, Schutz- und Randstreifen) von 27,0 m |
4. Für Parkflächen,
4.1 die Bestandteil der Erschließungsanlagen im Sinne der Nr. 1 bis 3 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6,0 m,
4.1.2 soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. 1 bis 3 genannten Erschließungsanlagen, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v.H. aller im Abrechnungsgebiet (§ 5) liegenden Grundstücksflächen, höchstens aber mit ihrer tatsächlichen Fläche.
5. Für Grünanlagen,
5.1 die Bestandteil der Erschließungsanlagen im Sinne der Nr. 1 bis 3 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6,0 m,
5.1.2 soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. 1 bis 3 genannten Erschließungsanlagen, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v.H. aller im Abrechnungsgebiet (§ 5) liegenden Grundstücksflächen, höchstens aber mit ihrer tatsächlichen Fläche.
Werden durch eine Erschließungsanlage Gebiete mit unterschiedlicher Ausnutzbarkeit erschlossen, so gilt die größere Breite. Endet eine Erschließungsanlage mit einem Wendehammer, so vergrößern sich die angegebenen Maße für den Bereich des Wendehammers auf das Anderthalbfache, mindestens aber um 10,0 m.
(2) Zu dem Erschließungsaufwand nach Abs. 1 gehören insbesondere die Kosten für:
1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen,
2. die erstmalige Herstellung der Fahrbahn einschließlich des Unterbaus
der Befestigung der Oberfläche,
der Rinnen und Randsteine,
der Radwege,
der Gehwege,
der Beleuchtungseinrichtungen,
der Entwässerungseinrichtungen,
der Böschungen, Schutz- und Stützmauern.
3. den Anschluss an andere Erschließungsanlagen,
4. die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen.
(3) Der Erschließungsaufwand umfasst auch
1. den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung, wobei zu den Kosten für den Erwerb der Flächen für Erschließungsanlagen im Falle einer erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung im Sinne des § 57 Satz 4.2. Halbsatz auch der Wert nach § 68 Abs. 1 Nr. 4 BauGB gehört;
2. die Kosten für die Teile der Fahrbahnen der Ortsdurchfahrt von Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen, die über die Breiten der anschließenden freien Strecken hinausgehen.
(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand (§ 2) wird nach den tatsächlichen Kosten grundsätzlich für jede Erschließungsanlage gesondert ermittelt.
(2) Der Gemeindevorstand kann abweichend von Abs. 1 den beitragsfähigen Erschließungsaufwand für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage oder für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden (Erschließungsbezirk), insgesamt ermitteln.
Die Gemeinde trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.
Die von einer Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet. Wird durch Beschluss des Gemeindevorstandes der Erschließungsaufwand für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage oder für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, insgesamt ermittelt, so bilden die von dem Abschnitt der Erschließungsanlage bzw. der Erschließungseinheit erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet.
Der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand wird nach Abzug des Anteils der Gemeinde (§ 4) auf die Grundstücke des Abrechnungsgebietes (§ 5) nach den Grundstücksflächen verteilt. Soweit in einem Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, wird die Verteilung nach den mit der Geschossflächenzahl vervielfältigten Grundstücksflächen vorgenommen.
(1) Als Grundstücksfläche im Sinne von § 6 gilt:
1.bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes die Fläche, auf die der Bebauungsplan die bauliche, gewerbliche oder sonstige (erschließungsbeitrags-rechtlich relevante) Nutzungsfestsetzung bezieht; über die Grenzen des Bebauungsplanes hinausgehende Grundstücksteile bleiben grundsätzlich unberücksichtigt,
2. wenn ein Bebauungsplan nicht besteht,
2.1 bei Grundstücken, die an die Erschließungsanlage angrenzen, die Fläche von der Erschließungsanlage bis zu einer Tiefe von 50 m,
2.2 bei Grundstücken, die nicht an die Erschließungsanlage angrenzen oder lediglich durch einen dem Grundstück dienenden Weg mit dieser verbunden sind, die Fläche von der/den der Erschließungsanlage zugewandten Grundstücksseite(n) bis zu einer Tiefe von 50 m; Grundstücksteile, die sich lediglich als wegemäßige Verbindung zu eigentlichen Grundstück darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt, wenn sie an der breitesten Stelle 15,0 m nicht überschreiten.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und 2 ist bei darüber hinausgreifender baulicher, gewerblicher oder sonstiger (erschließungsbeitragsrechtlich relevanter) Nutzung des Grundstückes zusätzlich die Tiefe der übergreifenden Nutzung zu berücksichtigen, was auch dann gilt, wenn die Bebauung, gewerbliche oder sonstige Nutzung erst oder hinter der Begrenzung von 50 m beginnt.
(3) Ist ein Grundstück zwischen zwei Erschließungsanlagen an jeder dieser Erschließungsanlagen selbständig und ungefähr gleichgewichtig bebaubar, so dass es sich um zwei vollständig unabhängige Grundstücksteile handelt, so erstreckt sich die Erschließungswirkung der Erschließungsanlagen jeweils nur auf die entsprechende Teilfläche des Grundstücks, die durch die Mittellinie zwischen den Erschließungsanlagen gebildet wird.
(1) In beplanten Gebieten bestimmt sich die Geschossflächenzahl nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Werden die Festsetzungen des Bebauungsplanes im Einzelfall überschritten, so ist die Geschossflächenzahl entsprechend der genehmigten oder vorhandenen Bebauung zu ermitteln.
(2) Ist statt der Geschossflächenzahl eine Baumassenzahl festgesetzt, so ist sie zur Ermittlung der Geschossflächenzahl durch 3,5 zu teilen.
(3) Ist das Maß der baulichen Ausnutzbarkeit in anderer Weise festgesetzt, so ist die Geschossflächenzahl nach den für das Baugenehmigungsverfahren geltenden Vorschriften zu ermitteln.
(4) Für Grundstücke, die im Bebauungsplan als Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung der Geschossflächenzahl oder anderer Werte, anhand derer die Geschossflächenzahl ermittelt werden könnte, ausgewiesen sind, gilt 0,8 als Geschossflächenzahl, womit auch die Nutzungsart berücksichtigt ist. Lässt diese Ausweisung nur Friedhöfe, Freibäder, Sportplätze sowie sonstige Anlagen zu, die nach ihrer Zweckbestimmung im wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden können, so gilt 0,5 als Geschossflächenzahl, womit ebenfalls die Nutzungsart berücksichtigt ist.
(5) Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist oder bei denen die zulässige Bebauung im Verhältnis zu dieser Nutzung untergeordnete Bedeutung hat, gilt 0,8 als Geschossflächenzahl, womit auch die Nutzungsart berücksichtigt ist. Bei tatsächlich höherer Ausnutzung gilt Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
(6) Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig sind, werden mit einer Geschossflächenzahl von 0,3 angesetzt, womit auch die Nutzungsart berücksichtigt ist.
(7) Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheit des Bauwerks nicht feststellbar (z.B. Sporthalle, Lagerhalle) oder ist die Geschosshöhe größer als 3,50 m, so ist zur Ermittlung der Geschossflächenzahl auf die Baumasse abzustellen.
(8) Sind auf einem Grundstück unterschiedliche Geschossflächenzahlen, Geschosszahlen oder Baumassenzahlen zulässig, so ist die Geschossfläche unter Beachtung dieser unterschiedlichen Werte zu ermitteln.
(9) In Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten (§ 11 BauNVO) werden die ermittelten Geschossflächen um 30 v.H. erhöht, wenn im Abrechnungsgebiet auch Grundstücke mit anderer zulässiger Nutzungsart erschlossen werden.
(10) Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, wenn sich ein Bebauungsplan in der Aufstellung befindet und den Verfahrensstand im Sinne des § 33 BauGB erreicht hat.
(1) Ist ein Bebauungsplan weder vorhanden noch im Sinne des § 8 Abs. 10 in der Aufstellung begriffen, so ist die nach § 17 BauNVO für das jeweilige Baugebiet zutreffende Höchstgeschossflächenzahl maßgebend, wobei hinsichtlich der zulässigen Vollgeschosse darauf abzustellen ist, was nach § 34 BauGB unter Berücksichtigung der in der näheren Umgebung des Grundstücks überwiegend vorhandenen Geschosszahl zulässig ist. Wird die hiernach zulässige bauliche Nutzung im Einzelfall überschritten, so ist die Geschossflächenzahl entsprechend der genehmigten oder vorhandenen Bebauung zu ermitteln.
(2) Bei diffuser Nutzung wird die Geschossflächenzahl bei bebauten Grundstücken nach der genehmigten oder vorhandenen Bebauung und bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken danach ermittelt, was nach § 34 BauGB zulässig ist.
(3) In Gebieten, die aufgrund der vorhandenen im wesentlichen gleichartigen Bebauung oder sonstigen Nutzung als Gewerbegebiete mit einer nach § 8 Abs. 2, als Industriegebiete mit einer nach § 9 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzung oder als Sondergebiete i.S.d. § 11 BauNVO anzusehen sind, werden die Geschossflächen um 30 v.H. erhöht, wenn im Abrechnungsgebiet auch Grundstücke mit anderer Nutzungsart erschlossen werden.
(4) In anderen als Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten i.S.v. Abs. 3 sowie in Gebieten mit diffuser Nutzung gilt die in Abs. 3 vorgesehene Erhöhung für Grundstücke , die ausschließlich oder überwiegend (mit mehr als der Hälfte der Geschossflächen) gewerblich, industriell oder so genutzt werden. Dies gilt auch für ungenutzte Grundstücke, die aufgrund der in der näheren Umgebung vorhandenen Nutzung überwiegend (mit mehr als der Hälfte der zulässigen Geschossflächen) gewerblich, industriell oder so genutzt werden dürfen.
(5) Die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und 4 bis 7 finden entsprechende Anwendung.
(1) Für Grundstücke, die durch mehrere gleichartige Erschließungsanlagen erschlossen werden, werden die nach den vorstehenden Regelungen ermittelten Berechnungsflächen für jede Erschließungsanlage nur mit zwei Drittel zugrunde gelegt. Dies gilt nur, wenn mindestens zwei Erschließungsanlagen voll in der Baulast der Gemeinde stehen und
1. für eine der Erschließungsanlagen bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung Beiträge für die erstmalige Herstellung entrichtet worden sind oder
2. eine Erschließungsbeitragspflicht entstanden ist und noch geltend gemacht werden kann oder
3. nach dem Inkrafttreten dieser Satzung erstmals hergestellt werden.
(2) Die Vergünstigungsregelungen gelten nicht in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten i.S.d. § 11 BauNVO sowie für Grundstücke in unbeplanten Gebieten, die überwiegend (mit mehr als der Hälfte der Geschossflächen) gewerblich, industriell oder so genutzt werden oder werden dürfen, wie dies in Sondergebieten nach § 11 BauNVO zulässig ist.
(3) Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB) bei der Verteilung des Erschließungsaufwandes nur einmal zu berücksichtigen.
Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung, die Fahrbahn, die Radwege, die Gehweganlage, die Parkflächen, die Grünanlagen, die Beleuchtungsanlagen sowie die Entwässerungsanlagen selbständig erhoben werden. Über die Anwendung der Kostenspaltung entscheidet der Gemeindevorstand im Einzelfall.
(1) Erschließungsanlagen i.S.d. § 127 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BauGB sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen Eigentum der Gemeinde sind, sie eine Verbindung mit dem übrigen öffentlichen Verkehrsnetz besitzen und die folgenden Bestandteile und Herstellungsmerkmale aufweisen:
1. Fahrbahn mit Unterbau und Decke; die Decke kann aus Asphalt, Teer, Beton, Pflaster oder einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen;
2. beiderseitige Gehwege mit Abgrenzung gegen die Fahrbahn mit Unterbau und Decke; die Decke kann aus Platten, Pflaster, Asphaltbelag oder einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen;
3. Entwässerungseinrichtungen;
4. Beleuchtungseinrichtungen.
(2) Erschließungsanlagen i.S.d. § 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen Eigentum der Gemeinde sind, sie eine Verbindung mit dem übrigen öffentlichen Verkehrsnetz besitzen und
1. Parkflächen (§ 2 Abs. 1 Nr. 4.1.2) entsprechend Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 ausgebaut und
2. Grünanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5.1.2) gärtnerisch gestaltet sind.
(3) Die Gemeinde kann im Einzelfall - soweit sich dies nicht ohnehin aus dem Inhalt des Bebauungsplans ergibt - durch Abweichungssatzung bestimmen, dass einzelne Teileinrichtungen ganz oder teilweise wegfallen, bzw. die Herstellung abweichend von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 geringerwertig oder andersartig (z.B. verkehrsberuhigter Bereich) vorgenommen wird.
Art, Umfang und Herstellungsmerkmale von Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissions-schutzgesetzes werden durch ergänzende Satzung im Einzelfall geregelt.
Vorausleistungen können bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erhoben werden.
Der Ablösungsbetrag nach § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
Soweit für die bauliche oder gewerbliche Nutzung eines Grundstückes ein über die geplante Herstellung der gesamten Erschließungsanlage hinausgehender Erschließungsaufwand gewünscht wird (z.B. verstärkte Zufahrt über den Gehweg) ist vom Beitragspflichtigen jenes Grundstückes dieser Mehraufwand im vollen Umfange der Gemeinde zusätzlich zu erstatten.
Diese Satzung tritt am 1. Juli 1987 in Kraft. Gleichzeitig tritt damit die bisherige Satzung vom 30.9.1982 außer Kraft.
Ginsheim-Gustavsburg, dem 30. Juni 1987
Der Gemeindevorstand
Ginsheim-Gustavsburg
Brunner, Bürgermeister