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Eigenbetriebssatzung des Eigenbetriebs "Servicebetrieb Bauhof" (SBB)

 

Die "Neufassung" (Ursprungssatzung inkl. der eingearbeiteten Änderungssatzungen) der nachfolgenden Satzung bzw. Gebührenordnung wird als Information im Internet bereitgestellt. Allein rechtsgültig ist die Satzung in Form der amtlichen Bekanntmachung im Lokalanzeiger für die Orte der Mainspitze. Die angebotene "Neufassung" dieser Satzung bzw. Gebührenordnung wurde bereits 1 Mal geändert. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Internet bereitgestellten Rechtsvorschriften übernimmt die Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg keine Haftung.

Aufgrund der §§ 5, 51, 127 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. Juni 1998 (GVBl. I S. 214), der §§ 1 und 5 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBGes) in der Fassung vom 09. Juni 1989 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Mai 1992 (GVBl. I S. 170) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg am 17.12.1998 folgende Betriebssatzung beschlossen:

§ 1 Gegenstand und Zweck des Eigenbetriebes

(1) Der Bauhof der Gemeinde wird als Eigenbetrieb entsprechend den Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes und den Bestimmungen dieser Betriebssatzung geführt.
(2) Der Zweck des Eigenbetriebes ist
a) die Reinigung, Unterhaltung und Pflege öffentlicher Straßen, Wege und Plätze, Grün- und Sportanlagen einschließlich Winterdienst,
b) die Ausführung von Verkehrssicherungsmaßnahmen,
c) die Unterhaltung und Pflege gemeindeeigener Gebäude.
(3) Der Eigenbetrieb kann alle seinen Betriebszweck fördernde und wirtschaftlich berührende Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben. Er kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben geeigneter Dritter bedienen.

§ 2 Name des Eigenbetriebes

Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung "Servicebetrieb Bauhof" (SBB).

§ 3 Stammkapital

Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 260.000 Euro.

§ 4 Betriebsleitung

Die Betriebsleitung obliegt der hauptamtlichen Betriebsleiterin bzw. dem hauptamtlichen Betriebsleiter, die/der vom Gemeindevorstand bestellt wird.

§ 5 Vertretung des Eigenbetriebes

(1) Die Betriebsleitung vertritt die Gemeinde in den Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die nach den Bestimmungen dieser Betriebssatzung nicht der Entscheidung der Gemeindevertretung obliegen.
(2) Die Vertretung erfolgt durch die Betriebsleitung oder - bei deren rechtlicher oder tatsächlicher Verhinderung - durch einen vom Gemeindevorstand besonders hierfür bestimmte Stellvertretung.
(3) Erklärungen in Angelegenheiten des Eigenbetriebes, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform; im Rahmen der laufenden Betriebsführung werden sie von den nach Abs. 2 Vertretungsberechtigten abgegeben. Im übrigen sind sie nur rechtsverbindlich, wenn sie von der Bürgermeisterin / vom Bürgermeister oder ihrer/seiner allgemeinen Vertretung sowie von einem weiteren Mitglied des Gemeindevorstands handschriftlich unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel der Gemeinde versehen sind (§ 71 HGO). Auf die Vorschrift des § 3 Abs. 4 EigBGes wird besonders verwiesen.
(4) Im Rahmen der laufenden Betriebsführung kann die Betriebsleitung auch besondere Betriebsangehörige zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften in der Form des vorstehenden Abs. 3 Satz 1 ermächtigen.
(5) Die Namen der Vertretungsberechtigten und der Umfang ihrer allgemeinen Vertretungsbefugnisse werden durch den Gemeindevorstand öffentlich bekanntgemacht.
(6) Die Vertretungsberechtigten unterzeichnen unter dem Namen des Eigenbetriebes
(7) Bei Erklärungen Dritter in Angelegenheiten des Eigenbetriebes gegenüber der Gemeinde genügt die Abgabe gegenüber der Betriebsleitung.

§ 6 Aufgaben der Betriebsleitung

(1) Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb aufgrund der Beschlüsse der Gemeindevertretung und der Betriebskommission in eigener Zuständigkeit und Verantwortung, soweit nicht durch die Hessische Gemeindeordnung, das Eigenbetriebsgesetz oder diese Betriebssatzung etwas anderes bestimmt ist. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung, die Aufstellung des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses, des Anlagennachweises, des Lageberichts und der Erfolgsübersicht sowie die Zwischenberichterstattung. Sie hat den Eigenbetrieb wirtschaftlich und sparsam zu führen. Für die kaufmännische Betriebsführung wird die Betriebsleitung durch einen kaufmännischen Geschäftsbesorger unterstützt. Es gelten die Regelungen des jeweiligen Geschäftsbesorgungsvertrages.
(2) Die Betriebsleitung hat die Betriebskommission über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes rechtzeitig zu unterrichten. Dem für die Verwaltung des Finanzwesens sowie dem für die Verwaltung des Eigenbetriebes zuständigen Mitglied des Gemeindevorstands hat sie den Entwurf des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses, des Anlagennachweises, des Lageberichts und der Erfolgsübersicht, die vierteljährlichen Zwischenberichte, die Ergebnisse der Betriebsstatistik sowie etwaige bedeutsame Kostenrechnungen des Eigenbetriebes zur Kenntnis zu bringen; es kann von der Betriebsleitung die Erteilung aller sonstigen für die Finanzwirtschaft der Gemeinde wesentlichen Auskünfte verlangen.

§ 7 Betriebskommission

(1) Der Betriebskommission gehören an:
1. Fünf Mitglieder der Gemeindevertretung, die von dieser für die Dauer ihrer Wahlzeit aus ihrer Mitte zu wählen sind,
2. kraft ihres Amtes
a) die Bürgermeisterin / der Bürgermeister oder in seiner Vertretung ein von ihm zu bestimmendes Mitglied des Gemeindevorstands
b) zwei weitere Mitglieder des Gemeindevorstands, die von diesem zu benennen sind.
3. Zwei Mitglieder des Personalrates des Eigenbetriebes, die auf dessen Vorschlag von der Gemeindevertretung nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl für die Dauer der Wahlzeit des Personalrates zu wählen sind.
(2) Der Betriebskommission gehören weiter zwei wirtschaftlich oder technisch besonders erfahrene Personen an, die von der Gemeindevertretung für die Dauer ihrer Wahlzeit nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zu wählen sind.
(3) Den Vorsitz in der Betriebskommission führt die Bürgermeisterin / der Bürgermeister oder sein/ihre Vertreter/in. An den Sitzungen der Betriebskommission nimmt die Betriebsleitung teil. Sie ist auf Verlangen zu dem Gegenstand der Verhandlungen zu hören. Sie ist verpflichtet, der Betriebskommission auf Anforderung Auskünfte zu den Beratungsgegenständen zu erteilen.

§ 8 Aufgaben der Betriebskommission

(1) Die Betriebskommission überwacht die Betriebsleitung und bereitet die nach dem Eigenbetriebsgesetz und dieser Betriebssatzung erforderlichen Beschlüsse der Gemeindevertretung vor.
(2) Die Betriebskommission hat einer Maßnahme der Betriebsleitung zu widersprechen, wenn sie das Recht verletzt oder das Wohl der Gemeinde oder des Eigenbetriebes gefährdet. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Über die strittige Angelegenheit entscheidet der Gemeindevorstand.
(3) Die Betriebskommission ist, unbeschadet der Bestimmung in Abs. 1, für folgende Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehören:
1. Stellungnahme zum Wirtschaftsplan und Vorlage an den Gemeindevorstand zur Weiterleitung an die Gemeindevertretung;
2. Stellungnahme zu den Vorschlägen der Betriebsleitung für die Festsetzung der allgemeinen Lieferbedingungen und der allgemeinen Tarife;
3. Genehmigung von Geschäften aller Art im Rahmen des Wirtschaftsplans, deren Wert 5 % des Stammkapitals im Einzelfall übersteigt;
4. Verfügung über Vermögensgegenstände, die zum Sondervermögen (§10 Abs. 1 EigBGes) gehören, insbesondere Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Schenkungen und Darlehenshingaben, soweit sie nicht wegen der Bedeutung der Angelegenheit der Gemeindevertretung zugewiesen ist oder deren Wert 25.000 Euro im Einzelfall nicht übersteigt;
5. Stellungnahme zum Jahresabschluss, zum Lagebericht und zum Vorschlag für die Gewinnverwendung;
6. Stellungnahme zur Einstellung, Beförderung und Entlassung von Beamten und leitenden Angestellten;
7. Vorschlag für die Prüferin/den Prüfer für den Jahresabschluss;
8. Entscheidung über die Führung eines Rechtsstreits und den Abschluss von Vergleichen, wenn sie größere Bedeutung haben;
9. Zustimmung zu Verträgen von größerer Bedeutung;
10. Stundung von Zahlungsverpflichtungen, Niederschlagung und Erlass von Forderungen bis 2.500 Euro im Einzelfall;
(4) Durch Änderung der Betriebssatzung kann die Gemeindevertretung der Betriebskommission zusätzliche Angelegenheiten übertragen, soweit sie nicht der Entscheidung der Gemeindevertretung oder der Entscheidung des Gemeindevorstandes unterliegen oder zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehören.
(5) Die Betriebskommission hat den Gemeindevorstand über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
(6) In den in Abs. 3 genannten Angelegenheiten kann die Betriebsleitung in dringenden Fällen, wenn die vorherige Entscheidung der Betriebskommission nicht eingeholt werden kann, die erforderlichen Maßnahmen von sich aus anordnen. Hiervon hat sie der / dem Vorsitzenden der Betriebskommission unverzüglich Kenntnis zu geben.

§ 9 Aufgaben des Gemeindevorstands

(1) Der Gemeindevorstand sorgt dafür, dass die Verwaltung und Wirtschaftsführung des Eigenbetriebes mit den Planungen und Zielen der Gemeindeverwaltung im Einklang stehen. Erfüllt die Betriebskommission eine ihr durch das Eigenbetriebsgesetz oder die Betriebssatzung zugewiesene Aufgabe nicht, so fordert sie der Gemeindevorstand unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erfüllung der Aufgabe auf; nach ergebnislosem Ablauf der Frist übernimmt der Gemeindevorstand die Aufgabe und entscheidet anstelle der Betriebskommission.
(2) Der Gemeindevorstand hat einen Beschluss der Betriebskommission nach Anhörung der Betriebskommission aufzuheben, wenn dieser das Recht verletzt; er kann ihn ändern, soweit er gegen die Planungen und Ziele der Gemeindeverwaltung verstößt.
(3) Der Gemeindevorstand regelt das Verfahren und den Geschäftsgang der Betriebskommission durch eine Geschäftsordnung.

§ 10 Aufgaben der Gemeindevertretung

(1) Die Gemeindevertretung als das oberste Organ der Gemeinde hat insbesondere nach Maßgabe der §§ 127 und 127a HGO über alle Grundsätze zu entscheiden, nach denen der Eigenbetrieb der Gemeinde gestaltet und wirtschaftlich geleitet werden soll. Sie ist insbesondere zuständig für:
1. Erlass und Änderung der Betriebssatzung;
2. Wesentliche Aus- und Umgestaltung oder Auflösung des Eigenbetriebes;
3. Verschmelzung mit anderen Eigenbetrieben oder Umwandlung in eine andere Rechtsform;
4. Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan nach § 15 EigBGes;
5. Festsetzung der allgemeinen Lieferungsbedingungen und der allgemeinen Tarife;
6. Zustimmung zu erfolggefährdenden Mehraufwendungen und zu Mehrausgaben nach Maßgabe des § 16 Abs. 3 und § 17 Abs. 8 EigBGes., sofern der Betrag 25.000 Euro im Einzelfall übersteigt;
7. Verfügung über Vermögensgegenstände, die zum Sondervermögen (§ 10 Nr. 1 EigBGes) gehören, deren Wert im Einzelfall 25.000 Euro übersteigt;
8. Entscheidung über die Verminderung des Eigenkapitals gem. § 11 Abs. 4 EigBGes;
9. Übernahme von neuen Aufgaben, insbesondere Angliederung sonstiger Unternehmen und Einrichtungen der Gemeinde, die nicht als wirtschaftliche Unternehmen gelten, jedoch wirtschaftlich oder technisch mit dem Eigenbetrieb im Zusammenhang stehen;
10. Feststellung des Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes sowie über den Ausgleich von Verlustvorträgen;
11. Genehmigung der Verträge der Gemeinde mit Mitgliedern der Betriebskommission (und deren Stellvertretern) oder dem /den Betriebsleiter/n nach Maßgabe des § 3 Abs. 6 und des § 6 Abs. 9 EigBGes;
12. Bestellung der Prüferin / des Prüfers für den Jahresabschluss;
13. Stundung von Zahlungsverpflichtungen, Niederschlagung und Erlass von Forderungen über 2.500 Euro im Einzelfall;
14. Übernahme von Bürgschaften und die Bestellung von Sicherheiten.
(2) Soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung oder um eine Zuständigkeit der Betriebskommission nach § 8 dieser Betriebssatzung handelt, kann sich die Gemeindevertretung durch Änderung der Betriebssatzung weitere Angelegenheiten zur eigenen Entscheidung vorbehalten.

§ 11 Personalangelegenheiten

(1) Die Betriebsleitung, die Beamtinnen und Beamten, sowie etwaige sonstige Angestellte ab Vergütungsgruppe BAT Vb und Mitarbeiter/innen im Arbeiterverhältnis ab Lohngruppe HLT 7 werden nach Anhörung der Betriebskommission ( § 7 Abs. 3 Ziff. 6 EigBGes) vom Gemeindevorstand als Bedienstete der Gemeinde eingestellt, angestellt, befördert und entlassen. Die Einstellung, Anstellung, Beförderung und Entlassung aller sonstigen Bediensteten erfolgt durch die Betriebsleitung.
(2) Die durch Gesetz, Tarifvertrag oder sonstiger Vereinbarungen vorgesehenen Beteiligungsrechte der Personalvertretungsorgane bleiben unberührt.
(3) Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzte/r aller Bediensteten des Eigenbetriebes.

§ 12 Kassen- und Kreditwirtschaft

Bei der für den Eigenbetrieb eingerichteten Sonderkasse ist § 12 EigBG besonders zu beachten.


§ 13 Wirtschaftsjahr, Rechnungswesen

(1) Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes ist das Haushaltsjahr der Gemeinde.
(2) Der Eigenbetrieb führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung.

§ 14 Jahresabschluss, Lagebericht und Erfolgsübersicht

(1) Die Betriebsleitung hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht innerhalb von 6 Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres aufzustellen, unter Angabe des Datums zu unterschreiben und der Betriebskommission vorzulegen.
(2) Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Behandlung des Jahresergebnisses ist mit dem Bestätigungsvermerk der Abschlussprüferin/des Abschlussprüfers mit Datum in der ortsüblichen Form öffentlich bekanntzumachen.
(3) Im Anschluss an die Bekanntmachung sind der Jahresabschluss und der Lagebericht an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.

§ 15 Rechnungsprüfung

Dem Rechnungsprüfungsamt des Kreises Groß-Gerau obliegen die Befugnisse des § 131 der HGO.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Betriebssatzung tritt am 01.01.1999 in Kraft.

Der Gemeindevorstand

gez.: von Neumann

(von Neumann)
Bürgermeister