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Verwaltungskostensatzung des Zweckverbandes ASM

 

Aufgrund der §§ 5, 51 und 93 Abs.1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Ge-setz vom 23.12.1999 (GVBl. 2000 I S. 2), §§ 1 bis 5a, 9 des Hessischen Geset-zes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1998 (GVBl. I S. 562), in Verbindung mit § 2 Abs.1 Satz 2, §§ 4 bis 7 und 9 bis 13 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 03.01.1995 (GVBl. I S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz 17.12.1998 (GVBl. I S. 562), hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes ASM - Abwasser- und Servicebetrieb Mainspitze in ihrer Sitzung am 28.08.2001 folgende Verwaltungskostensatzung beschlossen:

§ 1 Kostenpflichtige Amtshandlungen

(1) Der Zweckverband ASM erhebt aufgrund dieser Satzung für einzelne Amtshandlungen oder sonstige Verwaltungstätigkeiten in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die er auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

(2) Verwaltungskosten, die aufgrund von Gesetzen und anderer, auch gemeindlicher, Rechtsvorschriften erhoben werden, bleiben von dieser Satzung unberührt.

(3) Für Amtshandlungen in Weisungsangelegenheiten gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungskostengesetzes.

§ 2 Anwendung des Verwaltungskostengesetzes

(1) Auf die nach dieser Satzung zu erhebenden Verwaltungskosten sind die folgenden Bestimmungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden:

§ 2 Abs. 1 Satz 2 mit der Maßgabe, daß die Worte „einer Verwaltungskostenordnung„ und „der Verwaltungskostenordnung„ durch die Worte „dieser Satzung„ ersetzt werden,

§ 4 mit der Maßgabe, das jeweils das Wort „Verwaltungskostenordnung„ bzw. die Worte „einer Verwaltungskostenordnung„ ersetzt werden durch die Worte „dieser Satzung„ und Abs. 7 ergänzt wird um folgende Regelung: „3. in Verfahren, die die Erhebung von Steuern zum Gegenstand haben.“,

§ 5 (Gebührenarten), § 6 (Wertgebühren, Rahmengebühren, Pauschgebühren), § 7 (Sachliche Kostenfreiheit) und § 9 (Auslagen).

§ 3 Kostenschuldner

(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

1. wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit des Zweckverbandes veranlaßt oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
2. wer die Kosten durch eine gegenüber dem Zweckverband abgegebene oder ihm mitgeteilten Erklärung übernommen hat,
3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 4 Kostengläubiger

Kostengläubiger ist der Zweckverband.

§ 5 Entstehen der Kostenschuld

(1) Die Kostenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang beim Zweckverband, im übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.

(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

§ 6 Fälligkeit, Kostenentscheidung, Vorschusszahlung

(1) Die Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung, die auch mündlich ergehen kann, fällig, wenn der Zweckverband keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(2) Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt. Die Kostenentscheidung kann zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. Wird sie mündlich erlassen, ist sie auf Antrag schriftlich zu bestätigen. Soweit sie schriftlich ergeht oder schriftlich bestätigt wird, ist auch die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung anzugeben.

(3) Eine Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.

§ 7 Billigkeitsregelung

Der Zweckverband kann die Gebühr ermäßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.

§ 8 Gebührentatbestände

(1) Für folgende Amtshandlungen oder Verwaltungstätigkeiten werden folgende Gebühren erhoben:

 

 

bis

31.12.2001

DM

ab 01.01.2002

Euro

A

Allgemeine Verwaltungsgebühren

 

 

1.

Druckstücke von Satzungen und sonstigen Vordrucken, je angefangene Seite

 

1,00

 

0,50

2.

Herausgabe von Fotokopien:
DIN A 4

DIN A 3

 

1,00

2,00

 

0,50

1,00

3.

Lichtpausen:
DIN A 1

DIN A 0

 

8,00

10.00

 

4,00

5,00

4.

Genehmigung und Abnahme von Grundstücksentwässerungsanlagen:

je angefangene 1.000 DM (ab 01.01.2002: 500 Euro),

jedoch mindestens

 

 

 

20,00

150,00

 

 

 

10.00

75,00

5.

Erteilen einer reinen Einleitgenehmigung bzw. Änderungsgenehmigung pauschal

 

bzw. nach Aufwand bei Gewerbe- und Industrieanlagen

 

50,00

 

25,00

B

Besondere Verwaltungsgebühren

 

 

1.

Kosten der Betriebsüberwachung nichthäuslichen Abwassers:

 

 

1.1

Betriebsüberwachung, Probenahme
a) je angefangene Stunde

b) beim Einsatz mehrerer Bediensteter
je angefangene Stunde

 

50,00

 

100,00

 

25,00

 

50,00

1.2

Einsatz eine Probeentnahmegerätes (für Probenahmen über längere Zeiträume) je Tag

 

75,00

 

38,00

2

Verwaltungsmäßige Abwicklung der Betriebsüberwachung durch beauftragte Überwachungsstellen oder Labors

 

 

35,00

 

 

17,00

3.

Untersuchungskosten für Laboranalysen, die dem Zweckverband ASM durch ein Fremdlabor in Rechnung gestellt werden, werden an den Einleiter weitergegeben.

 

 

(2) Gebühren nach Zeitaufwand werden erhoben, soweit dies in dieser Satzung bestimmt ist oder wenn Wartezeiten entstanden sind, die der Kostenschuldner zu vertreten hat. Mit den Gebühren nach Zeitaufwand ist der Zeitaufwand der Beschäftigten abzugelten, die an der Amtshandlung oder Verwaltungstätigkeit direkt beteiligt sind; die Tätigkeit von Hilfskräften (z.B. Fahrer, Schreibkräfte) wird nicht gesondert berechnet. Bei Dienstreisen oder Dienstgängen wird die auf die Fahrt entfallende Zeit nicht berücksichtigt. Die Ge-bühr nach Zeitaufwand beträgt:

für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte
je Viertelstunde 32,00 DM (ab 01.01.2002: 16,00 Euro)
für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte
je Viertelstunde 27,00 DM (ab 01.01.2002: 13,50 Euro)
für alle übrigen Beschäftigten
je Viertelstunde 22,00 DM (ab 01.01.2002: 11,00 Euro)

bei deren Einsatz zu den üblichen Dienstzeiten.

Für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeiten wird ein Zuschlag von 25 % auf diese Gebührensätze, mindestens jedoch 30,00 DM (ab 01.01.2002: 15,00 Euro) erhoben.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherige Verwaltungsgebührensatzung und das Gebührenverzeichnis des Zweckverbandes ASM - Abwasser- und Servicebetrieb Mainspitze außer Kraft.

Ginsheim-Gustavsburg, 29.08.2001

Der Verbandsvorstand
gez.: von Neumann
(von Neumann)
Verbandsvorsteher

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