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Satzung über das Führen von Hunden bei Hochwasser

 

Auf Grund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 1. April 2005 (GVBl. I S. 142) und des § 7 Absatz 3 des Hessischen Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 4. Dezember 2006 (GVBl. I S. 619) hat die Gemeindevertretung von Ginsheim-Gustavsburg in ihrer Sitzung am folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Führen von Hunden bei Hochwasser

(1) Bei einem Hochwasserstand, der in Absatz 2 beschrieben ist, sind Hunde im Geltungsbereich nach Absatz 3 außerhalb der bebauten Ortslage an der Leine und ausschließlich auf Wegen, aber nicht auf den Sommerdeichen, zu führen.

(2) Die Pflicht nach Absatz 1 gilt, wenn der Wasserstand mindestens so hoch ist, dass Hochwasser zwischen der Nato-Sonderstraße und dem Bleiauweg an mindestens einer Stelle an den rheinseitigen Deichfuß heranreicht.

(3) Der Geltungsbereich der Pflicht nach Absatz 1 ist im Anhang zur Satzung kartografisch dargestellt. Er schließt im Norden den Bleiauweg, die Landdamm-straße zwischen dem Bleiauweg und der Straße Im Weiherfeld, die Straße Im Weiherfeld, den Rad- und Fußweg entlang der Landesstraße 3040 zwischen der Straße Im Weiherfeld und dem Flurgraben sowie den Rad- und Fußweg, der am Flurgraben entlang führt, ein.

§ 2 Verpflichtete

Verpflichtet, die Hunde wie in § 1 bestimmt zu führen, sind die Hundehalter/ innen und die Personen, die zum maßgebenden Zeitpunkt die tatsächliche Gewalt über die Hunde ausüben.

§ 3 Ausnahmen

Die Verpflichtungen nach § 1 gelten nicht für Diensthunde von Behörden, Blindenführhunde, Behindertenbegleithunde, Hunde der Rettungsdienste und des Katastrophenschutzes, Jagd- und Herdengebrauchshunde im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes oder ihrer Ausbildung.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 57 Absatz 3 Nr. 9 b des Hessischen Naturschutzgesetzes handelt, wer entgegen § 1 vorsätzlich oder fahrlässig einen Hund oder mehrere Hunde nicht angeleint und/oder abseits der Wege oder auf den Sommerdeichen führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 100.000 Euro geahndet werden.

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) findet in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung.

§ 5 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Ginsheim-Gustavsburg, 18.02.2008
Der Gemeindevorstand

(von Neumann)
Bürgermeister

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