

Räum- und Streupflicht auf Gehwegen
Auf Grund verschiedener Anfragen weist die Gemeinde darauf hin, dass die Straßenreinigungssatzung der Gemeinde die Grundstückseigentümer verpflichtet, die Gehwege vor ihren Grundstücken von 7 bis 20 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte so zu bestreuen, dass keine Rutschgefahr mehr besteht. Als Streumaterial sind vor allem abstumpfende Materialien zu verwenden, auftauende Mittel nur zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände. In verkehrsberuhigten Bereichen, in denen keine Gehwege vorhanden sind, gilt ein 1,50 Meter breiter Streifen entlang der Grundstücksgrenzen als Gehweg. An Eckgrundstücken gilt die Räum- und Streupflicht auch für die Straßenübergänge in Verlängerung der Gehwege. Wird der Winterdienst unterlassen oder nicht der Satzung entsprechend durchgeführt, kann dies zu Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen die Verpflichteten führen. Der Text der Satzung kann auf der Internetseite der Gemeinde www.gigu.de unter „Bürgerservice - Satzungen“ eingesehen werden.