

Berichtigung der Veröffentlichung: "Verbrennen von pflanzlichen Abfällen und sogenannte Nutzfeuer"
In der Veröffentlichung vom 30. September 2010 wird der Eindruck erweckt, dass das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen in Kleingärten erlaubt ist, wenn vorher eine Anmeldung bei der Gemeindeverwaltung erfolgt ist. Tatsächlich besteht in allen Kleingärten der Gemeinde nach wie vor ein generelles und striktes Verbrennungsverbot. Nach der Abfallgesetzgebung sind alle Grünabfälle aus Gärten oder Kleingärten der Verwertung zuzuführen. Kleingartenpächter, die ihre Grünabfälle nicht kompostieren wollen, können diese zweimal wöchentlich zum Recyclinghof bringen. Außerdem werden zweimal jährlich große Container an den Kleingartenanlagen zur Sammlung der Grünabfälle aufgestellt. Die nächsten Container-Termine sind der 16. November in Ginsheim (Am Sportplatz und am Friedhof) und der 17. November in Gustavsburg (Mainwiesen).
Auch das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen aus der Landwirtschaft ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Dazu gehört unter anderem die Einhaltung von folgenden Mindestabständen: 100 Meter Abstand von Gebäuden, Zelt- und Lagerplätzen, 100 Meter Abstand zur Autobahn, zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten, Druckgasen und explosionsgefährdeten Stoffen, 100 Meter von Wäldern, 50 Meter von öffentlichen Verkehrswegen, 35 Meter von sonstigen Gebäuden, 20 Meter von Bäumen und 5 Meter zur Grundstücksgrenze. Nutzfeuer, wie zum Beispiel Martins-, Kartoffel-, Osterfeuer müssen bei der Gemeinde direkt angemeldet werden.
Für Fragen zur Verwertung von Grünabfällen steht Rita Wiebe vom Umweltbüro unter Tel. 06144/20-163 zur Verfügung. Auskunft über die Verbrennung von pflanzlichen Abfällen und sogenannte Nutzfeuer gibt Holger Rüd vom Ordnungsamt unter
Tel. 06134/585-340.