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Neuwahl der stellvertretenden Schiedsperson für die Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg

Gemäß § 4 des Hessischen Schiedsamtsgesetzes vom 23. März 1994 ist für die Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg eine neue stellvertretende Schiedsperson zu wählen. Die Amtszeit beträgt 5 Jahre. Personen, die sich für die Ausübung des Schiedsamtes interessieren, können sich zur Wahl stellen.

Das Amt können Personen nicht bekleiden:

  1. die die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen,
  2. für die eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt wurde,
  3. die als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt zugelassen oder als Notarin oder Notar bestellt sind,
  4. die die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausüben,
  5. die die rechtssprechende Gewalt (§ 1 des Deutschen Richtergesetzes) oder das Amt der Staatsanwaltschaft (§ 142 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ausüben oder als Polizeivollzugsbeamtin oder als Polizeivollzugsbeamter tätig sind.

Bewerbungen richten Sie bitte bis spätestens 14. April 2009 an den Gemeindevorstand der Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg, Dr.-Herrmann-Straße 32, 65462 Ginsheim-Gustavsburg.

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