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Hundeverordnung geändert – Rottweiler jetzt erlaubnispflichtig

Die Gemeindeverwaltung informiert darüber, dass die Hessische Landesregierung ihre „Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundeverordnung)“ zum 31. Dezember 2008 geändert hat: Rottweiler und ihre Kreuzungen gehören nun zu den Rassen, die in Hessen nur mit einer Erlaubnis der zuständigen Behörde gehalten werden dürfen. Zuständige Behörde ist in Ginsheim-Gustavsburg der Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde.

Für Rottweiler, die bereits vor dem 31. Dezember 2008 gehalten worden sind, muss kein Erlaubnisverfahren durchgeführt werden. Jedoch müssen die Halter der örtlichen Ordnungsbehörde schriftlich oder zur Niederschrift mitteilen, dass sie den Hund bereits vor diesem Zeitpunkt gehalten haben. Eine Meldung beim Steueramt ersetzt diese Anzeige nicht.

Schriftliche Anzeigen über die Haltung von Rottweilern sind an folgende Adresse zu senden: Gemeinde Ginsheim-Gustavsburg, Ordnungsamt, Dr.-Herrmann-Straße 32, 65462 Ginsheim-Gustavsburg. Ebenfalls sind dort Auskünfte über die Hundeverordnung erhältlich, Tel.: 06134/585-340.

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