

Räum- und Streupflicht auf Gehwegen und Straßen
Auf Grund verschiedener Anfragen weist die Gemeinde erneut darauf hin,
dass die Straßenreinigungssatzung der Gemeinde die Grundstückseigentümer
verpflichtet, die Gehwege vor ihren Grundstücken von Schnee und Eis zu
befreien. Als Streumaterial sind vor allem abstumpfende Materialien zu
verwenden, auftauende Mittel nur zur Beseitigung festgetretener Eis- und
Schneerückstände. In verkehrsberuhigten Bereichen, in denen keine
Gehwege vorhanden sind, gilt ein 1,50 Meter breiter Streifen entlang der
Grundstücksgrenzen als Gehweg. An Eckgrundstücken gilt die Räum- und
Streupflicht auch für die Straßenübergänge in Verlängerung der Gehwege.
Generell gilt in Ginsheim-Gustavsburg ein eingeschränkter Winterdienst.
Das heißt, dass die Hauptverkehrsstraßen von der Straßenmeisterei
Groß-Gerau und die innerörtlichen Erschließungsstraßen von der Gemeinde
geräumt und bestreut werden. In den Seiten- und Nebenstraßen sind die
Grundstückseigentümer dafür zuständig.
Die Satzung kann auf der Homepage www.gigu.de unter „Bürgerservice“ „Satzungen“ eingesehen werden.