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Räum- und Streupflicht auf Gehwegen und Straßen

Auf Grund verschiedener Anfragen weist die Gemeinde erneut darauf hin, dass die Straßenreinigungssatzung der Gemeinde die Grundstückseigentümer verpflichtet, die Gehwege vor ihren Grundstücken von Schnee und Eis zu befreien. Als Streumaterial sind vor allem abstumpfende Materialien zu verwenden, auftauende Mittel nur zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände. In verkehrsberuhigten Bereichen, in denen keine Gehwege vorhanden sind, gilt ein 1,50 Meter breiter Streifen entlang der Grundstücksgrenzen als Gehweg. An Eckgrundstücken gilt die Räum- und Streupflicht auch für die Straßenübergänge in Verlängerung der Gehwege.

Generell gilt in Ginsheim-Gustavsburg ein eingeschränkter Winterdienst. Das heißt, dass die Hauptverkehrsstraßen von der Straßenmeisterei Groß-Gerau und die innerörtlichen Erschließungsstraßen von der Gemeinde geräumt und bestreut werden. In den Seiten- und Nebenstraßen sind die Grundstückseigentümer dafür zuständig.

Die Satzung kann auf der Homepage www.gigu.de unter „Bürgerservice“ „Satzungen“ eingesehen werden.

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