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Führen von Hunden während der Brut- und Setzzeit und bei Hochwasser

Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am vergangenen Donnerstag (14.2.) zwei Satzungen zur Anleinpflicht für Hunde während der Brut- und Setzzeit und bei Hochwasser beschlossen. Die Satzungen und Lagepläne der Geltungsbereiche sendet die Gemeinde allen Hundehaltern der Gemeinde Anfang März zu. Zunächst möchte jedoch die Gemeinde alle Bürger über die Neuregelungen informieren:

Die Satzung über das Führen von Hunden während der Brut- und Setzzeit besagt, dass Hunde vom 15. März bis einschließlich 15. Juli (Brut- und Setzzeit) im kompletten Rheinvorland (Gebiet zwischen Rhein und Hochwasserdämmen, einschließlich der Auen) an der Leine und nur auf den dort vorhandenen Wegen zu führen sind. Hierbei handelt es sich um folgende Gebiete:

Neuaue, Langenau, Unteraue, Oberau, Rabenwörth, Kreuzlache, Deichkrone am Althrein/Rhein und die Gebiete „Auf das Kostheimer Klauer“, „Durch die Löcher“ und „Die kurze Gewann“ einschließlich der Wege. Zusätzlich gilt die Anleinpflicht im Gebiet zwischen der Kreuzlache, dem Bleiauweg, Altrhein, Rhein und der Deichkrone Satzung / Karte...

Die Satzung über das Führen von Hunden bei Hochwasser besagt, dass Hunde nicht auf den Sommerdeichen geführt werden dürfen, in folgenden Gebieten nur an der Leine und ausschließlich auf den Wegen:

Bleiauweg, Landdammstraße zwischen Bleiauweg und Im Weiherfeld, Im Weiherfeld selbst, der Rad- und Fußweg entlang der Landesstraße 3040 zwischen der Straße Im Weiherfeld und dem Flurgraben sowie der Rad- und Fußweg, der am Flurgraben entlang führt. Satzung / Karte...

Die Anlein- und Wegebenutzungspflicht gilt solange, wie der Wasserstand zwischen der Nato-Sonderstraße und dem Bleiauweg mindestens an einer Stelle an den rheinseitigen Deichfuß heranreicht. Ab diesem Wasserstand ist das Wild gezwungen, in Flurbereiche auszuweichen, in denen es sich sonst nicht aufhält. Es flüchtet zum Beispiel auf die Sommerdeiche. Wird dann das ohnehin entkräftete Wild von frei laufenden Hunden gestört oder verfolgt, kann es vor Schwäche erliegen.

Von Mitte März bis Mitte Juli bringen die Wildtiere ihre Jungen zur Welt und ziehen sie auf. Während dieser „Brut- und Setzzeit“ ist das Wild in seinen Bewegungsmöglichkeiten beschränkt und kann somit nicht vor frei laufenden Hunden flüchten. Auch besitzen die Rehkitze in ihren ersten Lebenstagen keinen Eigengeruch. Werden sie von Menschen berührt oder von Hunden beschnuppert, nehmen sie den fremden Geruch an. Dies führt dazu, dass das Muttertier die Rehkitze ablehnt. Doch nicht nur Rehe sondern auch Vögel sind gefährdet. Werden Bodenbrüter von ihren Nestern vertrieben, sind die Nester ungeschützt. Sie werden zur leichten Beute von Rabenvögeln.

Die Zahl der Rehe, die durch Hunde in der Gemarkung zu Tode kamen, ist in den letzten Jahren stetig gestiegen. So erhöhte sich die Zahl der tot aufgefunden Rehe von vier Rehe im Zeitraum Frühjahr 2001 bis 2002 auf 16 Rehe im Zeitraum Frühjahr 2006 bis 2007. Daher hat die Gemeindevertretung zum Schutz der hier lebenden Wildbestände die Satzungen beschlossen.

Die genannten Bestimmungen sind für die Hundehalter und die Personen, die zum maßgeblichen Zeitpunkt die tatsächliche Gewalt über die Hunde ausüben, verbindlich; Verstöße können mit Verwarn- und Bußgeldern geahndet werden. Die Mitarbeiter der Ortspolizei überwachen die Einhaltung der Ge- und Verbote.

Die Gemeinde appelliert an die Hundebesitzer, die Satzungen zu beachten und dadurch mitzuhelfen, die  Wildbestände zu schützen. Der Tierschutz liegt sicherlich im Interesse aller Bürger, sodass die zeitlich und räumlich begrenzte Leinen- und Wegebenutzungspflicht die Belange aller angemessen berücksichtigt.

Bei Fragen steht Holger Rüd, Mitarbeiter des Ordnungsamtes, zur Verfügung.

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